Rz. 2
Der Antragsteller muss bedürftig sein i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG,[1] d.h. es müssten ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein. Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen.[2]
Der Antrag darf nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 "mutwillig" sein, weder im Hinblick auf das verfolgte Ziel noch im Hinblick darauf, dass er Beratungshilfe beantragt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG). Mit dieser Neufassung des Gesetzes seit dem 31.8.2015 soll verhindert werden, dass der Anwalt die Korrespondenz mit dem Gegner übernimmt und dadurch von der Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG zur Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG gelangt, obwohl der Mandant diese Korrespondenz auch selbst hätte führen können.[3] "Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn, seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann" (§ 1 BerHG). I.d.R. soll anwaltliche Vertretung dann nicht erforderlich sein, "wenn nur noch ein einfaches Schreiben mit einer Tatsachenmitteilung zu fertigen ist, ein Widerspruch ohne Begründung einzulegen oder eine einfache Kündigung zu formulieren ist".[4] Im Familienrecht dürfte diese Neufassung nur ausnahmsweise von Bedeutung sein: Es ist schon nicht einfach, eine unterhaltshaltrechtliche Inverzugsetzung wirksam zu formulieren; ebenso wenig ist es einfach, ein ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen samt Belegvorlage im Güterrecht zu formulieren. Außer von einfachen Mahnschreiben dürfte dem Mandanten selbst kaum eine Korrespondenz zumutbar sein.
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