Rz. 74

Der Katalog der betroffenen Gegenstände ist abschließend.[79] Nicht genannt sind insbesondere Versorgungsausgleich und Vermögenssorge sowie Kindesherausgabe. Der Versorgungsausgleich ist gem. § 149 FamFG ohnehin von der Verfahrenskostenhilfe umfasst und brauchte also nicht erwähnt werden; die Vermögenssorge ist selten von der Personensorge getrennt. Für die Herausgabe eines Kindes, die nicht erwähnt ist, wird mit Recht vertreten, dass insoweit Erstreckung angezeigt ist, vorsorglich aber Erstreckung beantragt werden sollte.[80]

 

Rz. 75

Die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände brauchen nicht im Verbund anhängig zu sein. § 48 Abs. 3 RVG gilt aber auch dann, wenn ein Verfahren der dort genannten Art im Verbund anhängig ist, bisher aber vergessen wurde, die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Gebühren sind dann im Umfang des § 48 Abs. 3 RVG aus der Staatskasse für diese Folgesache zu erstatten.

 

Rz. 76

Zum Begriff des "ehelichen Güterrechts": Der Umfang dieses Begriffs ist umstritten. Teilweise wird der Begriff genauso ausgelegt, wie er früher in § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9, 10 GVG stand. Das entspricht dem heutigen § 261 FamFG. Dem ist zuzustimmen. Das "eheliche Güterrecht" ist ein Fachausdruck. Dem Gesetzgeber des FamFG war bekannt, dass unter früherem Recht teilweise auch die Vermögensauseinandersetzung hierher gerechnet wurde und er hat trotzdem den Ausdruck nicht geändert.[81] Das bedeutet nicht, dass nicht zur Erledigung güterrechtlicher Ansprüche statt einer Geldzahlung auch Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vereinbart werden kann.[82] In Zweifelsfällen muss der Anwalt aber die Erstreckung vor der Bewilligung und Beiordnung vorsorglich beantragen.

 

Rz. 77

Arbeitsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen sind (soweit sie nicht unmittelbar Teil der Regelung des Güterstandes sind) nicht von § 48 Abs. 3 RVG erfasst.

[79] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 17.
[80] AnwK-RVG/Fölsch/Schafhausen/N. Schneider/Thiel, § 48 RVG Rn 75.
[81] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 20–24 m.N. auch der Gegenmeinung.
[82] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 RVG Rn 23: Die zur Regelung der güterrechtlichen Ansprüche gehörenden allgemeinen vermögensrechtlichen Regelungen fallen unter den Begriff "Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht". Dabei sei zu vermuten, dass die allgemeinen vermögensrechtlichen Regelungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu güterrechtlichen Regelungen stehen.

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