Rz. 190

Der Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen[214] ist grundsätzlich denkbar bzw. zulässig.[215] Allerdings kommt es im konkreten Fall stets darauf an, ob bzw. nach welchen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben die Anteile (als solche) übertragbar sind. Denselben Regeln folgt auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nießbrauchsbestellung. Grundsätzlich muss man davon ausgehen, dass ein Nießbrauch nur dann in Betracht kommt, wenn die Anteile laut Gesellschaftsvertrag frei übertragbar sind oder wenn die Gesellschafter den aus Bestellung zustimmen.

 

Rz. 191

Wegen der Problematik der Übertragbarkeit von Gesellschaftsbeteiligungen (insbesondere von Todes wegen) und deren Regelung im Gesellschaftsvertrag vgl. § 22 Rdn 31 ff. Zum Problemkreis der Eintragbarkeit einer Nießbrauchsbestellung an einem Gesamthandsanteil zu Lasten des Gesamthands-Grundstücks im Grundbuch siehe Lindemeier, DNotZ 1999, 876.

[215] BeckOK BGB/Wegmann/Reischl, § 1068 Rn 4.

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