Rz. 13
Der Gesetzgeber definiert die nahen Angehörigen in § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend wie folgt:
1. | Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, |
2. | Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, |
3. | Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. |
Rz. 14
Pflegebedürftig ist ein solcher naher Angehöriger nach der Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 4 PflegeZG dann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllt. Eine nur drohende Pflegebedürftigkeit (anders formuliert: die voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 14, 15 SGB XI) genügt zwar für die Kurzzeitpflege nach § 2 PflegeZG, nicht aber für die Pflegezeit/Pflegeteilzeit nach § 3 PflegeZG. Das ergibt sich ausdrücklich aus § 7 Abs. 4 S. 2 PflegeZG.
Rz. 15
Nach der Grundregel des § 14 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XI sind solche Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, wenn diese Pflegebedürftigkeit auf Dauer – voraussichtlich also für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere besteht. Nach § 15 SGB XI lassen sich je nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mithilfe eines komplexen Punktesystems fünf verschiedene Pflegegrade (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) ermitteln.[8] Für die Berechtigung eines Beschäftigten zur Pflegezeit/Pflegeteilzeit ist der konkrete Pflegegrad ihres nahen Angehörigen nicht von Bedeutung, solange nur die Pflegebedürftigkeit überhaupt besteht – also mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist.
Rz. 16
Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und – wenn ja – welcher Pflegegrad vorliegt, sind die Pflegekassen verantwortlich, die ihrerseits den medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter beauftragen, § 18 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Nicht ausdrücklich geregelt ist im Pflegezeitgesetz die Frage, ob Pflegezeit/Pflegeteilzeit bereits beantragen kann, wer zwar einen objektiv pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen möchte, dessen Pflegebedürftigkeit aber durch die Pflegekasse noch nicht formal festgestellt worden ist.[9]
Rz. 17
Akut im Sinne von § 2 Abs. 1 PflegeZG, also unerwartet oder unvermittelt aufgetreten, muss die Pflegesituation für die Langpflegezeit nach § 3 PflegeZG jedenfalls nicht sein.[10]
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