Rz. 149

Muster 14.9: Einlegung einer Willkürrüge bei Verstößen gegen das Willkürverbot

 

Muster 14.9: Einlegung einer "Willkürrüge" bei Verstößen gegen das Willkürverbot

An das

Amtsgericht/Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten]

gegen die Entscheidung des Gerichtes vom _________________________ die "Willkürrüge" erhoben.

Gleichzeitig beantragen wir namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten],

 
  die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az.: _________________________, ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR, die der _________________________ [Kläger oder Beklagte] durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank/Sparkasse _________________________ erbringen kann, einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.4.2003 (NJW 2003, 1924 ff.) ausgeführt, dass das System der außergerichtlichen Rechtsbehelfe nicht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entspricht und insbesondere dem Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden widerspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.12.2004 diesen Bereich zu kodifizieren. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber durch den Erlass des Anhörungsrügegesetzes nachgekommen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber nicht entsprechend tätig wurde, hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass nach dem 31.12.2005 auf Antrag vor dem Gericht fortzusetzen ist, welches die Entscheidung erlassen hat. Der _________________________ [Kläger oder Beklagte] ist der Auffassung, dass dieser Rechtsbehelf, den das Bundesverfassungsgericht eingeführt hat, für den Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot ebenfalls einschlägig ist. Auch bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot greifen dieselben Argumente im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie, die das Bundesverfassungsgericht zu seiner Entscheidung vom 30.4.2003 bewogen haben.

Hilfsweise mag das Gericht den Rechtsbehelf als Gehörsrüge nach § 321a ZPO ansehen, da nach dem Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 23.6.2004, Az.: BvR 496/00) jede Entscheidung, die offenbar unrichtig ist, auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung willkürlich gehandelt, indem es _________________________.

_________________________

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge