Rz. 144
Siehe allgemein zu einer Vollstreckungsabwehrklage: Goebel, AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2015, § 16 Rn 323 ff., 567.
Muster 14.4: Vollstreckungsgegenklage nach Urteil über die Vornahme einer Handlung und Zahlung einer Entschädigung nach § 510b ZPO
An das
Amtsgericht
in _________________________
Klage nach § 767 ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________ [Schuldner]
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________ [vollstreckender Gläubiger]
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers:
1. | Die Zwangsvollstreckung aus dem _________________________[96] wird in Höhe von 3.100 EUR für unzulässig erklärt. | |
2. | Die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag zu 1.) bezeichneten Titel wird einstweilen ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung eingestellt. |
Sollte sich der Beklagte nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines
Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO |
beantragt.
Begründung:
Der Beklagte und Gläubiger hat gegen den Schuldner und Kläger aus _________________________[97] einen Anspruch auf Zahlung von _________________________.[98]
Beweis: | Vorlage des Vollstreckungstitels in beglaubigter Abschrift; | |
Beiziehung der Verfahrensakten des erkennenden Gerichts mit dem Az: _________________________ |
Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am _________________________ zugestellt.
Beweis: | Im Bestreitensfall Vorlage der Zustellungsurkunde vom _________________________ |
Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger als Schuldner aus dem vorbezeichneten Titel.
Beweis: | Vorlage des Pfändungsprotokolls des Gerichtsvollziehers _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ in beglaubigter Abschrift; | |
Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom _________________________ Az: _________________________ in beglaubigter Abschrift |
Der Beklagte hat mit _________________________ angedroht, aus dem vorbezeichneten Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Titel ist jedoch unzulässig, weil dem Beklagten als Gläubiger der im Vollstreckungstitel verbriefte Anspruch in Höhe von 3.100 EUR nicht mehr zusteht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht im Verfahren Az: _________________________ eine Entscheidung nach § 510b ZPO gefällt hat. Dabei hat es, den Angaben des Gläubigers folgend, einen Entschädigungsbetrag von 3.500 EUR nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Gläubiger hatte vorgetragen, dass dem Bauunternehmer X für jeden Tag, den er nicht auf der Baustelle des Beklagten arbeiten könne, ein Betrag von 500 EUR vom Gläubiger zu zahlen sei.
Der Bauunternehmer X und der Gläubiger haben sich jedoch nach Erlass des Urteils im Ausgangsverfahren darauf geeinigt, dass pro Tag lediglich ein Betrag von 200 EUR zu zahlen ist.
Beweis: | Vorlage der Vereinbarung des Bauunternehmers X mit dem Beklagten in Kopie; | |
Vernehmung des Bauunternehmers X |
Im Übrigen hat der Kläger zwei Tage nach Ablauf der ihm im Urteil gesetzten Frist die Schrankenanlage beseitigt, sodass dem Gläubiger ungehinderter Zugang zu seinem Grundstück eingeräumt wurde.
Der Entschädigungsbetrag kann daher allenfalls 400 EUR betragen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet sich aus § 769 ZPO. Soweit die tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen sind, wird auf die in der Anlage beigefügten Urkunden sowie auf die ebenfalls beigefügte eidesstattliche Versicherung gem. § 294 ZPO verwiesen. Nachdem sich die Erfolgsaussicht der Klage schon aus den vorgelegten Urkunden ergibt, ist die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
Es wird gebeten, über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Anhörung des Gläubigers und Beklagten unverzüglich zu entscheiden, da nach der Pfändung die alsbaldige Verwertung droht.
Der Streitwert ist gem. § 3 ZPO mit dem Wert der Einwendung in Höhe von 3.100 EUR zu bestimmen, da die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung allein in Höhe von 3.100 EUR begehrt wird.
Auf dieser Grundlage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR eingezahlt und um unverzügliche Zustellung gebeten.
_________________________
Rechtsanwalt
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