Rz. 142

Muster 14.2: Klage auf Vornahme einer Handlung und Zahlung einer Entschädigung (§ 510b ZPO)

 

Muster 14.2: Klage auf Vornahme einer Handlung und Zahlung einer Entschädigung (§ 510b ZPO)

An das

Amtsgericht

in _________________________

Klage

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers:

 
  Der Beklagte wird verurteilt, binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist (oder: innerhalb von einer Woche) die auf dem Grundstück Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstück _________________________, befindliche Schrankenanlage, bestehend aus _________________________, zu beseitigen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist eine hinsichtlich ihrer Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung (oder: 3.500 EUR als Entschädigung) zu zahlen.

Sollte der Beklagte sich nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist gegen die Klage verteidigen, wird der Erlass eines

 
  Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO

beantragt.

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks in der Gemarkung _________________________, Flur _________________________, Flurstück _________________________. Zu diesem Grundstück führt nur der im Eigentum des Beklagten stehende Weg, Flur _________________________, Flurstück _________________________. Zu Gunsten des Grundstücks des Klägers ist zu Lasten des Grundstücks des Beklagten ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger beabsichtigt nunmehr, das in seinem Eigentum stehende Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Arbeiten sollen vom Bauunternehmer X ausgeführt werden und in acht Wochen beginnen. Der Beklagte, der mit der Bebauung des Grundstücks aus rechtlich nicht relevanten Gründen nicht einverstanden ist, hat von der geplanten Bebauung erfahren. Er hat daraufhin auf dem in seinem Eigentum stehenden Weg eine Schrankenanlage, bestehend aus _________________________, errichtet und diese mit einem Schloss versehen, sodass der ungehinderte Zugang des Klägers zu seinem Grundstück nicht mehr möglich ist.

Der Bauunternehmer X hat dem Kläger erklärt, dass er entsprechend den vertraglichen Bedingungen mit dem Kläger die Arbeiten beginnen müsse. Ihm sei es nicht möglich, in der Kürze der Zeit einen anderen Auftrag auszuführen. Die Tage, an denen nicht auf der Baustelle des Klägers gearbeitet werden könne, müssten daher dem Kläger in Rechnung gestellt werden. Dabei sei aufgrund der Stundenlohnvereinbarung zwischen den Parteien von einem Betrag von täglich 500 EUR auszugehen.

Ich bitte um möglichst kurzfristige Terminierung, da die Sache, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, eilbedürftig ist.

Der Streitwert wird gem. § 3 ZPO von hier mit _________________________ EUR[95] angegeben. Auf dieser Grundlage wird ein Gerichtskostenvorschuss von _________________________ EUR eingezahlt.

_________________________

Rechtsanwalt

[95] Es ist nicht die Höhe der Entschädigungsleistung ausschlaggebend (siehe Rdn 60).

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