Rz. 24

Nach § 504 ZPO soll das Amtsgericht auf seine örtliche, sachliche und/oder funktionelle Unzuständigkeit vor der Verhandlung zur Hauptsache und die Folgen einer rügelosen Einlassung hinweisen.

 

Rz. 25

Die Vorschrift soll verhindern, dass über § 39 ZPO eine amtsgerichtliche Zuständigkeit erschlichen wird. Sie ist insoweit auch Ausdruck der besonderen Fürsorgepflichten des Gerichts gegenüber einer anwaltlich nicht vertretenen Partei. Die Belehrung hat aber unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung der Parteien zu erfolgen.

 

Rz. 26

Das Gericht hat nicht nur über seine Unzuständigkeit zu belehren, sondern auch über die Folgen einer rügelosen Einlassung. Sollte diese Belehrung nicht vor der Verhandlung zur Hauptsache erfolgen, wie es die Vorschrift vorsieht, sondern erst innerhalb des weiteren Verfahrens, ist eine Zuständigkeit des Gerichts durch rügelose Einlassung nicht begründet worden. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt hat oder ein Teilurteil erlassen hat.[11]

 

Rz. 27

Das Gericht hat auf die fehlende örtliche, sachliche und/oder funktionelle Zuständigkeit hinzuweisen. Ein Verweisungsbeschluss des Gerichts, der ohne diese Belehrung der Beklagtenseite erfolgte, ist jedoch bindend.[12]

 

Rz. 28

Auch das Familiengericht ist an diese Vorschrift gebunden, obwohl in einem familiengerichtlichen Verfahren in den Fällen des § 114 FamFG Anwaltszwang besteht. Gerade bei einer funktionellen Unzuständigkeit des Gerichts kann das Ausbleiben der Belehrung weitreichende Konsequenzen haben. Wenn z.B. das Familiengericht in einer Nicht-Familiensache entschieden hat, die im Hinblick auf den Streitwert in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts gehört, so ist auf die beim Familiensenat des OLG eingelegte Berufung das Urteil aufzuheben und die Sache auf Antrag zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht als erstinstanzliches Gericht zu verweisen.[13]

 

Rz. 29

 

Tipp

Rügen Sie als Beklagtenvertreter frühzeitig die Unzuständigkeit des Gerichts. Dies gilt unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des OLG Stuttgart gerade auch bei der Frage der funktionellen Zuständigkeit des Familiengerichts. Regen Sie bei schwerwiegenden Zuständigkeitsproblemen die abgesonderte Verhandlung über die Zuständigkeit nach § 280 ZPO an.[14] Überlegen Sie aber auch, ob eine rügelose Einlassung sachdienlich ist.

[11] BGH NJW-RR 1992, 1091.
[12] BGH NJW-RR 1398f; a.A. noch BayObLG NJW 2003, 366.
[13] OLG Stuttgart FamRZ 1980, 384, 385.
[14] Siehe Muster Rdn 141.

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