Rz. 22

Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz wurde mit Wirkung zum 21.10.2005 § 499 Abs. 1 ZPO eingefügt. Danach ist mit der Zustellung der Klage oder des Protokolls über die Klage der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

Bei der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens muss das Gericht den Beklagten nach § 499 Abs. 2 ZPO über die Auswirkungen eines Anerkenntnisses belehren. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte anwaltlich vertreten ist.

 

Rz. 23

Ein fehlender Hinweis, der jedoch bereits in den amtlichen Vordrucken für die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens enthalten ist, verbietet den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren.

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