A. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB

I. Rechtsnatur

 

Rz. 1

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine Nebenstrafe.[1] Insoweit steht es im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) darstellt.[2]

Als Nebenstrafe unterliegt das Fahrverbot gem. § 44 StGB den allgemeinen Strafzumessungsregeln.[3]

[1] Z.B. BGH NZV 2003, 199; vgl. auch Deutscher, Die Entwicklung des straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbots im Jahr 2008, NZV 2009, 111 sowie Tepperwien, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, DAR 2008, 241.
[2] Fischer, § 44 Rn 2.
[3] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 78.

II. Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbotes

1. Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe

 

Rz. 2

Das Fahrverbot kann nach (noch) gegenwärtiger Rechtslage[4] nur neben einer Freiheits- oder Geldstrafe verhängt werden, im Gegensatz zu der Maßregel des § 69 StGB, die auch bei Freispruch, etwa wegen Schuldunfähigkeit, in Betracht kommt.

 

Rz. 3

Unzulässig ist die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB, wenn auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 Abs. 3 StGB erkannt wird.[5]

Zu beachten ist, dass die Verhängung eines Fahrverbotes nicht zulässig ist, wenn das Jugendgericht gem. § 27 JGG lediglich die Schuld feststellt.[6]

Jedoch ist die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB zulässig, wenn bei einem Jugendlichen auf eine Erziehungsmaßregel oder ein Zuchtmittel erkannt wird.[7]

 

Rz. 4

Die Verhängung eines Fahrverbotes gem. § 44 StGB a.F. setzte weiter voraus, dass die Tat, wegen derer der Täter verurteilt worden ist, im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges steht. Insoweit galten die gleichen Grundsätze wie bei § 69 StGB (vgl. hierzu § 13 Rdn 40). Die Tat, wegen der eine Verurteilung erfolgt, musste die Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum Gegenstand haben.[8] Allerdings hat sich dies durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (Geltung ab 24.8.2017) geändert:[9] § 44 StGB kann nun als allgemeine Nebenstrafe angewendet werden und die Höchstdauer wurde von drei auf sechs Monate verlängert. Der Gesetzgeber geht insbesondere davon aus, dass der temporäre Verlust der Fahrberechtigung mitunter deutlich stärkere Wirkungen auf den Verurteilten hat als eine reine Geldstrafe. Als Erwägungsgrund ist Folgendes zu lesen:

Zitat

Die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, gibt der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Reaktionsmöglichkeiten, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten soll daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken, und zugleich der Vermeidung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen dienen.

 

Rz. 5

Das Fahrverbot dient – auch in der Neufassung – primär der Spezialprävention und ist darauf gerichtet, auf nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer (bzw. künftig allgemein auf Straftäter) einzuwirken.[10] Es darf als Nebenstrafe nur dann verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm beabsichtigte spezialpräventive Effekt durch die Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. Deshalb ist vor Ausspruch eines Fahrverbotes zu prüfen, ob stattdessen nicht eine Erhöhung der Hauptstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend ist.[11]

 

Rz. 6

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann nach langer Zeit jedenfalls dann nicht mehr verhängt werden, wenn der Zeitraum zwischen Tat und letzter Tatsacheninstanz nicht in den Verantwortungsbereich des Angeklagten fällt.[12] Als "Faustregel" kann insoweit eine Verfahrensdauer von zwei Jahren bezeichnet werden, nach deren Ablauf die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt.[13]

 

Rz. 7

Die Anhebung des Betrages der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbotes ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbotes zu vermeiden.[14]

[4] Zur rechtspolitischen Diskussion über eine mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 44 StGB z.B. "Steuerbetrüger sollen “Lappen‘ verlieren", in: Aachener Zeitung v. 26.6.2014, S. 1.; zur allg. Diskussion vgl. NK-GVR/Blum, § 44 StGB Rn 6.
[5] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 82.
[6] Eisenberg, JGG, § 27 Rn 20.
[7] Eisenberg, JGG, § 6 Rn 5.
[8] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 81; Henschel/König/Dauer, § 44 Rn 5.
[9] BGBl I S. 3202; vorhergehend BT-Drucks 18/11272, 1 ff.
[10] B. NK-GVR...

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