Rz. 40

Nicht allein die Höhe der Überschreitung der Geschwindigkeit ist maßgebend, sondern die Gesamtumstände müssen berücksichtigt werden. Ein grober Verstoß kann im Einzelfall entfallen, wenn die Messung unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild durchgeführt wurde.[60] Auch bei dem durch einfache Fahrlässigkeit begründeten Übersehen eines Verkehrsschildes kann das subjektive Element des Regelfalles fehlen.[61]

 

Rz. 41

Bei erneuter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb einer Jahresfrist ist gem. § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV das Merkmal der Beharrlichkeit zu prüfen. Zu beachten ist, dass es für die Beurteilung der Jahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat, sondern gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV allein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ankommt. Weiter können Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen verwertet werden. In diesem Fall bedarf es jedoch näherer Angaben im Urteil auch hinsichtlich der Art der früheren Verfehlung.[62] Für die Beachtung einer Voreintragung ist zu prüfen, ob dieser ein Warneffekt beizumessen war. Tritt im Laufe des Verfahrens Tilgungsreife der Voreintragung, die das Regelfahrverbot rechtfertigt, ein, so liegen die Regelvoraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbotes nicht vor.[63]

[60] BayObLG zfs 1995, 433; zuletzt hierzu OLG Bamberg zfs 2012, 648.
[61] Dazu BGH NZV 1997, 525; OLG Zweibrücken zfs 1998, 233; NK-GVR/Krumm, § 25 StVG Rn 28 ff.
[62] OLG Düsseldorf DAR 1996, 65.
[63] OLG Karlsruhe zfs 1997, 75.

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