Rz. 27

Das Fahrverbot wird verhängt für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. Bei erstmaliger Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbotes wegen groben Verstoßes ist die Dauer, wenn nicht besondere erschwerende Umstände die Grenzen eines Regelfahrverbotes überschreiten, auf einen Monat zu begrenzen. Die Bemessung auf drei Monate ist in diesem Fall jedenfalls zu begründen, wenn nicht schon die Schwere des Verstoßes dafür spricht.[42] Im Übrigen enthält die BKatV auf die verletzte Norm bezogene Regelsätze zur Dauer des Fahrverbots.

[42] LG Oldenburg DAR 1977, 137.

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