Rz. 40

Musterbedingungen des GDV (Stand: Oktober 2010)[2]

Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.

Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.

Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.

Der Versicherungsumfang

 
1 Was ist versichert?
1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.
1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
 
ein Gelenk verrenkt wird oder
 
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
  Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
  Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
  Die Invalidität ist
 
innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
 
innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:
 
  Arm 70 %
  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
  Hand 55 %
  Daumen 20 %
  Zeigefinger 10 %
  anderer Finger 5 %
  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
  Bein bis unterhalb des Knies 50 %
  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
  Fuß 40 %
  große Zehe 5 %
  andere Zehe 2 %
  Auge 50 %
  Gehör auf einem Ohr 30 %
  Geruchssinn 10 %
  Geschmackssinn 5 %
  Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
 
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person
 
aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
 
gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
  und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.2 Übergangsleistung
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:
  Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt
 
nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und
 
ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
  noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
  Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden.
  Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
2.2.2 Art und Höhe der Leistung:
  Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
2.3 Tagegeld
2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung:
  Die versicherte Person ist unfallbedingt
 
in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
 
in ärztlicher Behandlung.

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