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Das Auslesen von Daten zur Unfallrekonstruktion gewinnt auch im Zusammenhang mit der Aufklärung manipulierter Verkehrsunfälle immer mehr an Bedeutung.[152] Zahlreiche Firmen- und Mietwagen sind mit sog. Unfalldatenspeichern (Event Data Recorder = EDR) ausgestattet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall u.a. Geschwindigkeit, Beschleunigung, Bewegungsrichtung und Bremstätigkeit des Fahrers aufzeichnen.[153] Zum Fahrzeugverhalten werden Daten erzeugt und gespeichert vor der Kollision, während der Kollision und nachkollisionär.

Die technischen und rechtlichen Implikationen beim Auslesen und Verwenden von Fahrzeugdaten werden in einem eigenen Kapitel des Formularwerks erörtert. Hinzuweisen ist in vorliegendem Zusammenhang, dass die Judikatur bereits mehrfach unter Heranziehung eines verkehrsunfallanalytischen Gutachtens mit Einbeziehung der Datenlage eines EDR zur Annahme einer Unfallmanipulation gelangt ist.[154] Insoweit wurde auf die Zuverlässigkeit der EDR-Daten und den Gleichlauf mit den Mitteln der klassischen Unfallrekonstruktion ausdrücklich hingewiesen.[155] Ebenso darauf, dass die Verwendung der Daten im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zulässig sei.[156]

Auch Dash-Cam Aufnahmen können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen eines Zivilprozesses verwertet werden.[157] Relevant wird dies bei der Abwehr von Ansprüchen aus einem provozierten Unfallereignis.[158]

[152] Vgl. Röttger, ZfS 2018, 184, 191 ff.; Laumen, MDR 2018, 1153, 1160; Balzer/Nugel, NJW 2016, 193 ff.; Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 2076.
[153] Zu den technischen Möglichkeiten vgl. auch Brockmann/Nugel, ZfS 2016, 64 ff.; Dietrich/Nugel, ZfS 2017, 664 ff.
[154] OLG Hamm, Urt. v. 13.5.2019 – 6 U 144/17 – juris; LG Bochum, Urt. v. 7.11.2016 – I-5 O 291/15 – juris mit Anmerkung Nugel, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm.2; KG Berlin, VRS 111 (2006), 4 ff.; LG Berlin, Urt. v. 2.3.2015 – 44 O 129/14 – BeckRS 2015, 20991.
[156] Vgl. LG Bochum, Urt. v. 7.11.2016 – I-5 O 291/15 – juris mit Anmerkung Nugel, jurisPR-VerkR 11/2017 Anm. 2.
[158] Vgl. LG Brandenburg, NJW-RR 2018, 790 ff.

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