Rz. 127

Hüftkopfnekrosen treten häufig mit den sich daraus ergebenden Problemen bis zur Totalendoprothese und der bereits erwähnten Spätfolge in Form einer erneuten Operation auf, da die Prothesen nicht dauerhaft halten und ausgetauscht werden müssen. Es können Bewegungseinschränkungen, Kraftverlust, Beinverkürzungen und vorzeitige Arthrose (siehe Rdn 244 ff.) auftreten. Es kann zu Pneumonien (Lungenentzündungen), zu Thrombosen oder Embolien (siehe Rdn 298 ff., 253 f.) kommen. Ferner kann es zu Protheselockerungen kommen. Solche können auch noch Jahre nach der Operation entstehen. Wenn hier die Abfindungserklärung keinen passgenauen Zukunftsschadensvorbehalt mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils und entsprechendem Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthält, kann der Geschädigte später keine Schadensersatzleistungen mehr gegenüber dem Haftpflichtversicherer durchsetzen. Man muss dann genau in die Abfindungserklärung hineinschreiben, dass z.B. bei Prothesenlockerung erneute immaterielle und materielle Ansprüche geltend gemacht werden können. Insofern birgt dies auch ein hohes Anwaltsrisiko, wenn dieser nicht professionell auf derartige Probleme, Komplikationen und Risiken achtet. Ferner kann es durch den Blutverlust auch zu Blutmangel kommen. Es müssen Blutübertragungen vorgenommen werden. Auch hier ist arzthaftungsrechtlich an die damit verbundenen Gefahren und die Rechtsprechung hinsichtlich der Blutübertragungsfälle zu denken.

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