Rz. 17

Auch der Haushaltsführungsschaden kann sich erheblich durch medizinische Komplikationen, Spätfolgen oder Risiken erhöhen. Für diese Schadenspositionen gilt das bereits oben Gesagte. Nur dann, wenn der Anwalt weiß, welche Komplikationen, Spätfolgen oder Risiken im jeweiligen Verletzungsbereich eintreten können, kann dieser sie auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer darlegen. Treten zum Beispiel die Komplikationen Epilepsie, Nekrose, Gefäßschäden, Thrombose, Achsfehlstellungen, eine Embolie, eine Infektion oder Sonstiges ein, hat dies naturgemäß je nach Betroffenheit der einzelnen Körperteile und Gliedmaßen auch Auswirkungen auf den Haushaltsführungsschaden.

 

Rz. 18

In diesem Fall braucht der Anwalt lediglich, nachdem er Kenntnis über die Komplikationen, Spätfolgen und Risiken in diesem Kapitel erlangt hat, im Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden in der IFH-Tabelle 6 (Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden, § 9 Rn 2) nachzuschauen und zu überprüfen, welchen Einfluss die jeweilige Komplikation auf den Grad der haushaltsspezifischen MdE hat. Relativ leicht lässt sich die Differenz zwischen dem Schadensersatzbetrag für die Ausgangsverletzung und dem für die Spätschäden dieser Ausgangsverletzung ausrechnen. Im Falle eines Haushaltsführungsschadens kann das kapitalisiert einen Mehrbetrag im fünfstelligen Eurobereich ausmachen. Hier ist zu berücksichtigten, dass für den Haushaltsführungsschaden der Arzt kein geeignetes Beweismittel ist. Hier ist für die endgültige Beurteilung der haushaltsspezifischen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (z.B. www.sachverstaendiger-haushaltsfuehrungsschaden.de) zwingend erforderlich. Häufig machen hier Gerichte den Fehler, einen Haushaltsführungsschaden durch einen Arzt begutachten zu lassen. Dieser hat nicht die dafür notwendige Qualifikation und ein solches Gutachten ist daher im Sinne der Rechtsprechung des BGH kein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Höhe des Haushaltsführungsschadens.

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