a) Grundlagen

 

Rz. 104

Der sog. Kahnbeinbruch ist die Fraktur, die am häufigsten im Bereich der Handwurzel auftritt. Gerade bei einem Sturz auf das ausgestreckte Handgelenk kann es zu einem Kahnbeinbruch kommen. Häufig tritt dies bei Motorradunfällen, Fahrradunfällen oder auch bei Fußgängern auf, wenn diese stürzen und sich abstützten wollen. Für die Funktion des Handgelenks ist das Kahnbein von entscheidender Bedeutung.

 

Praxistipp

Kahnbeinfrakturen werden oftmals übersehen, da auf üblichen Röntgenbildern eine solche Fraktur nicht zu sehen ist. Darüber hinaus kommen die Geschädigten oftmals nur mit leichten Schmerzen zum Arzt und fälschlicherweise gehen sie selber und auch der Arzt von einer Verstauchung aus. Hier besteht die große Gefahr, dass der Unfall dann eventuell auch durch eine schnelle Abfindungserklärung abgeschlossen ist, ohne dass ein tatsächlicher Kahnbeinbruch diagnostiziert wurde.

 

Rz. 105

Ferner ist beim Kahnbein das Problem, dass dieses nur schlecht durchblutet ist. Das proximale Drittel des Kahnbeins ist am kritischsten durchblutet. Von daher kann es auch zu einem hohen Risiko einer Nekrose, d.h. eines kompletten Absterbens des Knochengewebes, kommen. Bei Kahnbeinfrakturen sind oftmals auch Arzthaftungsfälle gegeben, da der Arzt lediglich eine Röntgenuntersuchung vorgenommen hat und dadurch die Kahnbeinfraktur übersehen hat. Im Zweifel hätte der Arzt eine Computertomografie des Kahnbeins in Dünnschnitttechnik in Längsrichtung des Kahnbeins durchführen müssen, um auf Nummer sicher zu gehen.

b) Arztkontakt/Rücksprache

 

Rz. 106

Es sind Ergotherapeut, Orthopäde, Physiotherapeut und Handchirurg zu kontaktieren. Da es sich um einen komplizierten Bruch handelt, ist die Rücksprache mit einem Handchirurgen notwendig.

c) Komplikationen, Spätfolgen und Risiken

 

Rz. 107

Die Rate der Kahnbeinpseudarthrosebildung ist ausgesprochen hoch. Dies muss bei der Abfindungserklärung und auch bei der Schmerzensgeldzahlung berücksichtigt werden, da dann eine Folgeoperation notwendig ist und dies wieder ein Eingriff ist, der mit den normalen Risiken, wie Infektionen, Nervenschädigungen und Thrombose (siehe Rdn 264 f., 298 f.) einhergeht. Wie bereits erwähnt, sind nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Schmerzensgeldes sämtliche objektiv vorhersehbaren Folgen zu berücksichtigen. So sind etwaige Folgeoperationen auch bereits jetzt in der Schmerzensgeldzahlung zu berücksichtigen. Wenn der Anwalt den Versicherer hierauf nicht hinweist, erhält er nicht die optimalen Schadensersatzleistungen für seinen Mandanten. Es kann bei den Kahnbeinfrakturen auch zu Nervenverletzungen des Nervus medialus kommen sowie zum Morbus Sudeck (siehe Rdn 271 f.).

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