Rz. 661

Muster 13.38: Anerkenntnis im weiteren Verfahrensablauf mit Hinweis auf § 307 S. 2 ZPO

 

Muster 13.38: Anerkenntnis im weiteren Verfahrensablauf mit Hinweis auf § 307 S. 2 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Beklagten die Klageforderung nunmehr

gänzlich
in Höhe eines Betrages von _________________________ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________

unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Die Klage ist nunmehr im anerkannten Umfange begründet, nachdem der Kläger _________________________.

Insoweit war die Klage nunmehr anzuerkennen.

II.

Wie sich aus dem vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Klageforderung erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens fällig geworden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Klage auch begründet war.

Der Beklagte erkennt hiermit die Forderung unverzüglich im Sinne von § 93 ZPO an. Da die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs bisher nicht vorgelegen haben, hat der Beklagte insoweit jedoch keine Veranlassung zur Klage geben. Daraus folgt, dass dem Kläger im Umfange des Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO aufzuerlegen sind. Nachdem die Voraussetzungen des Anspruches gegeben sind, hat der Beklagte das Anerkenntnis "sofort" erklärt.

III.

Nach § 307 ZPO bedarf es zum Erlass eines verfahrensbeendenden Anerkenntnisurteils weder eines Antrags des Klägers noch einer mündlichen Verhandlung. Zur Vermeidung des zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwandes wird allein aus anwaltlicher Vorsorge auf den mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz geänderten § 307 ZPO hingewiesen.

Rechtsanwalt

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