Rz. 654

Muster 13.31: Sofortige Beschwerde gegen die Vertagung des Rechtsstreits und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils

 

Muster 13.31: Sofortige Beschwerde gegen die Vertagung des Rechtsstreits und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

lege ich namens und in Vollmacht des _________________________ gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom _________________________, mit dem der Rechtsstreit vertagt und der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt wurde,

sofortige Beschwerde

ein.

Namens und in Vollmacht des Klägers beantrage ich:

 
  1. Der Vertagungsbeschluss wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird an das Ausgangsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass dieses unverzüglich einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen hat und hierzu den säumigen Gegner gem. § 336 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht laden darf.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zunächst gebeten, den säumigen Gegner im Beschwerdeverfahren nicht zu hören, um Rechtsnachteile des Beschwerdeführers zu vermeiden und die Vorschrift des § 336 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu unterlaufen.

II.

Soweit das Ausgangsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abhilft, wird gebeten, die Akten sofort dem Beschwerdegericht zur Entscheidung zuzuleiten.

III.

Der Vertagungsbeschluss ist fehlerhaft. Weder die Voraussetzungen des § 227 ZPO noch diejenigen des § 337 ZPO haben vorgelegen. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________.

Nachdem feststeht, dass der Vertagungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, ergibt sich hieraus zugleich, dass der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht wegen des Vertagungsgrundes zurückgewiesen werden durfte.

Weitere Hinderungsgründe für den Erlass eines Versäumnisurteils sind nicht gegeben. Insbesondere steht § 335 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils nicht entgegen.

Rechtsanwalt

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