Rz. 650

Muster 13.27: Sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO

 

Muster 13.27: Sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer / Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht (= Ausgangsgericht)

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ gegen die Entscheidung des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  In Abänderung des angefochtenen Beschluss des _________________________ vom _________________________ werden die Kosten des Verfahrens zu _________________________ % dem _________________________ und zu _________________________ % dem _________________________ auferlegt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO im Umfange von _________________________ % dem _________________________ in Höhe von _________________________ auferlegt, nachdem der Rechtsstreit von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Der Wert der Hauptsache im Sinne des Wertes einer voraussichtlichen Beschwer (vgl. hierzu BGH MDR 2004, 45; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91a ZPO Rn 56) übersteigt den Wert von 600 EUR, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Auch der weitere Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO von 200 EUR bei der Anfechtung einer Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Prozesskosten wird überschritten, was sich daraus ergibt, dass bei der beantragten abweichenden Kostenentscheidung der Beschwerdeführer eine um _________________________ EUR niedrigere Kostenlast zu tragen hat. Auf die Alternativberechnung in der Anlage zu diesem Schriftsatz wird verwiesen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass _________________________.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Danach durften dem Beschwerdeführer vorliegend die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes in Höhe von _________________________ % dem _________________________ und allenfalls in Höhe von _________________________ % dem _________________________ aufzuerlegen, weil _________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen (vgl. Zöller/Althammer, 32. Aufl., § 91a ZPO Rn 29).

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

_________________________

IV.

Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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