Rz. 642

Muster 13.19: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Muster 13.19: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht (= Ausgangsgericht)

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ gegen die Entscheidung des _________________________ vom _________________________ Az: _________________________ sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  In Abänderung des angefochtenen Beschlusses des _________________________ vom _________________________ werden die Kosten des Verfahrens dem _________________________ auferlegt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt, nachdem die Klage wegen eines nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses, nämlich _________________________, zurückgenommen worden ist.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 269 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 269 Abs. 5 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Der Wert in der Hauptsache beträgt _________________________ EUR, so dass auch § 269 Abs. 5 ZPO insoweit der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht entgegensteht.

Auch der besondere Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von 200 EUR ist vorliegend erreicht, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Danach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden, wenn eine Klage wegen eines erledigenden Ereignisses nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit unverzüglich zurückgenommen wird.

Danach durften dem Beschwerdeführer vorliegend die Kosten des Verfahrens nicht auferlegt werden.

Vorliegend kommt bereits aus Rechtsgründen eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht in Betracht, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, da die Klage, jedenfalls soweit sie zurückgenommen wurde, dem Beklagten nicht zugestellt wurde. Dies gilt auch für die Erklärung über die Klagerücknahme (vgl. KG Berlin KGR 2003, 109; OLG Nürnberg MDR 2003, 410; LG Münster NJW-RR 2002, 1221). Daran hat auch die Änderung von § 269 Abs. 3 ZPO durch das Justizmodernisierungsgesetz nichts geändert. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist (verneinend OLG Brandenburg OLGR 2005, 559), begegnet sie jedenfalls erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken (hierzu Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 269 Rn 18d). Diesen rechtsstaatlichen Bedenken Rechnung tragend, kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nicht in Betracht, wenn die Klage zurückgenommen wird, bevor diese dem Beklagten zugestellt wurde. Nachdem das Erfordernis der "Unverzüglichkeit" entfallen ist, ist es dem Kläger auch zuzumuten, ggf. die Zustellung der Klage abzuwarten. Letztlich ist ein solches Erfordernis auch vertretbar, da damit ein Rechtsverlust des Klägers nicht begründet ist. Soweit dieser – entgegen der tatsächlichen Rechtslage – meint, einen Kostenerstattungsanspruch zu haben, ist er nicht gehindert, diesen materiell-rechtlichen Anspruch anderweitig zu verfolgen.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem _________________________ aufzuerlegen, weil

die streitige Forderung zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage noch überhaupt nicht fällig war u...

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