Rz. 631

Muster 13.8: Erwiderung des Klägers auf den Kostenantrag des Beklagten bei vorheriger Säumnis des Beklagten

 

Muster 13.8: Erwiderung des Klägers auf den Kostenantrag des Beklagten bei vorheriger Säumnis des Beklagten

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Klägers dem Kostenantrag des Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO entgegengetreten und beantragt,

 
  dem Beklagten die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung am _________________________ entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom _________________________ zurückgenommen hat, ist dieser nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Auch im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist allerdings § 344 ZPO zu berücksichtigen (BGH NJW 2004, 2309 m.w.N.).

Danach hat die säumige Partei ungeachtet der späteren Entscheidung die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch bei der Klagerücknahme, so dass die Kosten einer vorherigen Säumnis des Beklagten diesem zur Last fallen.

Nachdem das ergangene Versäumnisurteil gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO wirkungslos geworden ist, muss diese Kostenfolge nach § 269 Abs. 4 ZPO durch einen gesonderten Beschluss festgestellt werden.

Im Ergebnis sind daher dem Kläger die Kosten des Verfahrens insoweit aufzuerlegen, als diese nicht durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom _________________________ und das darauf ergangene Versäumnisurteil vom _________________________ verursacht wurden. Diese sind von dem Beklagten zu tragen.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge