Rz. 628

Muster 13.5: Klageänderung nach Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

 

Muster 13.5: Klageänderung nach Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des Klägers die Klage vom _________________________ dergestalt geändert, dass nunmehr beantragt wird

 
  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf _________________________ in Anspruch genommen. Nach Einreichung der Klage vom _________________________ ist die Hauptsache erledigt.

Der Beklagte hat nämlich am _________________________ eine Zahlung in Höhe von _________________________ auf die streitgegenständliche Forderung geleistet.
_________________________

Danach ist der Beklagte verpflichtet, die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zu tragen, was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Der Kläger verzichtet bewusst darauf, die Klage nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückzunehmen und so den Weg für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu eröffnen, da dann die Gefahr besteht, dass der Kläger entgegen der – in einem solchen Verfahren nicht gänzlich zu klärenden materiellen Rechtslage – mit Kosten belastet wird.

Es handelt es sich bei § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO um keine abschließende Regelung, so dass der Kläger die Klage nach § 264 Nr. 3 ZPO auch auf das Interesse umstellen kann, wonach der Beklagte die Kosten des (erledigten) Rechtsstreits zu tragen hat (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 269 Rn 18e). Einer solchen Klage kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da im Verfahren nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nur eine summarische Prüfung stattfindet, während im geänderten Klageverfahren der Sachverhalt gänzlich zu klären ist.

Rechtsanwalt

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