Rz. 711
Muster 13.88: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches
Muster 13.88: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuches
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer / Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht[495]
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Beklagten |
□ | Klägers |
gegen den Beschluss des _________________________ vom _________________________ in dem Verfahren _________________________ hiermit
sofortige Beschwerde gem. § 46 Abs. 2 ZPO
eingelegt.
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird beantragt:
Unter Aufhebung des Beschlusses des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, wird das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom _________________________ gegen den Richter _________________________ für begründet erklärt. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht das Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter _________________________, der zur Entscheidung in der Hauptsache berufen ist, wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO abgelehnt.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach §§ 42, 45 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 46 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
□ | nach § 72 GVG das Landgericht berufen. | ||||||||
□ | nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. | ||||||||
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO
vorzulegen, da die Rechtssache
was sich daraus ergibt, dass _________________________ |
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend. Nach § 42 ZPO kann ein Richter abgelehnt werden, wenn gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Dies ist vorliegend der Fall. Dem mit Schreiben vom _________________________ angebrachten Ablehnungsgesuch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: _________________________
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf das Ablehnungsgesuch vom _________________________ nebst den hiermit zu den Akten gereichten Mitteln der Glaubhaftmachung Bezug genommen.
Das Ablehnungsgesuch wurde mit dem angefochtenen Beschl. v. _________________________ mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.
Die Begründung vermag nicht zu tragen. Entgegen der Auffassung des _________________________ ist davon auszugehen, dass _________________________.
Dem Ablehnungsgesuch ist damit Rechnung zu tragen.
III.
Soweit das Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[496]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
_________________________
Rechtsanwalt
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