Rz. 712

Muster 13.89: Beschwerde nach § 23 EGGVG eines Dritten wegen verweigerter Akteneinsicht

 

Muster 13.89: Beschwerde nach § 23 EGGVG eines Dritten wegen verweigerter Akteneinsicht

An das

Oberlandesgericht[497]

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich – Vollmacht versichernd – an, dass ich die rechtlichen Interessen von

_________________________

– Antragsteller –

vertrete.

Namens und in Vollmacht des von mir vertretenen Antragstellers wird gegen die Entscheidung des Gerichtsvorstands _________________________[498] bzw. des hierzu ermächtigten Richters vom _________________________

Beschwerde nach § 23 EGGVG

eingelegt und beantragt:

 
  Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wird dem Antragsteller Einsicht in die Prozessakten des _________________________ im Verfahren _________________________ gewährt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der Antragsteller hat als nicht am Prozess beteiligter Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO Einsicht in die Akten des _________________________ im Verfahren vom _________________________ mit Schreiben vom _________________________ beantragt. Sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht hat er dabei dargelegt.

 
  Glaubhaftmachung:[499] Antrag vom _________________________, in beglaubigter Abschrift anbei; Prozessakten _________________________

Nachdem

die Prozessparteien
der Kläger des Verfahrens
der Beklagte des Verfahrens

die Einwilligung in die Akteneinsicht verweigern/t, hat der Gerichtsvorstand (oder Ermächtigte) das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht verneint und den Antrag am _________________________, zugegangen am _________________________, zurückgewiesen.

II.

Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zusteht und die beantragte Akteneinsicht damit unabhängig von der Einwilligung der Prozessparteien zu gewähren ist.

1.

Die Beschwerde nach § 23 ff. EGGVG ist zunächst statthaft, weil der Gerichtsvorstand bzw. der von diesem ermächtigte Richter mit der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 ZPO keine gerichtliche Entscheidung trifft, sondern als Justizverwaltungsbehörde tätig wird (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 299 ZPO Rn 6).

Das angerufene Oberlandesgericht ist nach § 25 EGGVG sachlich und örtlich zuständig. Das _________________________[500] in _________________________ hat seinen Sitz im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Die Beschwerde wird auch in der Frist des § 26 Abs. 1 S. 1 EGGVG vorgelegt. Die ablehnende und angefochtene Entscheidung wurde dem Antragsteller am _________________________ zugestellt, so dass die Monatsfrist erst am _________________________ abläuft.

2.

Dem Antragsteller steht ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Akten des Verfahrens vor dem _________________________, Az: _________________________, gem. § 299 Abs. 2 ZPO zu, ohne dass höher zu bewertende Interessen der Prozessparteien dieses Verfahrens dem entgegenstehen.

Das rechtliche Interesse ergibt sich daraus, dass _________________________.

 
  Zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses wird vorgelegt:
  Urkunde vom _________________________
  Eidesstattliche Versicherung vom _________________________
  Im Übrigen wird zur Glaubhaftmachung auf die Prozessakten verwiesen, deren Einsicht begehrt wird.

Soweit in der angefochtenen Entscheidung das rechtliche Interesse gleichwohl verneint wird, ist darauf hinzuweisen, dass _________________________.

Entgegenstehende Belange der Prozessparteien liegen nicht vor bzw. müssen hinter dem berechtigten Interesse des Antragstellers zurücktreten. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: _________________________

Rechtsanwalt

[497] Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ihren Sitz hat.
[498] Amtsgerichts oder Landgericht. Soweit die Entscheidung auf den zuständigen Richter für das Verfahren oder den Vorsitzenden der Kammer übertragen wurde, ist dieser zu bezeichnen.
[499] Die Glaubhaftmachung erfolgt nach § 294 ZPO.
[500] Amtsgericht oder Landgericht.

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