Rz. 698
Muster 13.75: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Aufrechnung
Muster 13.75: Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Aufrechnung
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
□ | Oberlandesgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
wird namens und in Vollmacht des
□ | Beklagten |
□ | Klägers |
beantragt,
das Verfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis über den Bestand der Forderung des _________________________ über _________________________ im Verfahren _________________________ vor dem _________________________ rechtskräftig entschieden ist; hilfsweise: das Verfahren ruhen zu lassen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Mit Schriftsatz vom _________________________ hat der Beklagte gegen die Forderung des Klägers mit einer Gegenforderung in Höhe von _________________________ die Aufrechnung erklärt.
□ | Bei der Gegenforderung handelt es sich um eine rechtswegfremde Forderung, mit der die Aufrechnung nur erklärt werden kann, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Derzeit ist ein Rechtsstreit über die zur Aufrechnung gestellte Forderung vor dem _________________________ im Verfahren _________________________ anhängig, so dass das vorliegende Verfahren zwingend nach § 148 ZPO auszusetzen ist (vgl. BGHZ 16, 124; BFHE 259, 207). Zum Beweis der Rechtshängigkeit wird auf die Verfahrensakten des _________________________ im Verfahren _________________________ verwiesen, deren Beiziehung beantragt wird. |
||||
□ | Der Beklagte macht die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Verfahren vor dem _________________________ geltend. Beweis: Beizuziehende Akten des _________________________, Az: _________________________ Der Kläger hat die Forderung im dortigen Verfahren bestritten. Mit einer alsbaldigen Abweisung der Klage des Beklagten ist zu rechnen. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Forderung im vorliegenden Verfahren
zur Aufrechnung zu stellen. Dieses Verfahren ist mithin im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich, so dass das vorliegende Verfahren ausgesetzt werden kann (OLG Dresden NJW 1994, 139). |
Rechtsanwalt
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