Rz. 632

Muster 13.9: Kostenantrag des Beklagten und Stellungnahme zur Kostentragungspflicht im Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Muster 13.9: Kostenantrag des Beklagten und Stellungnahme zur Kostentragungspflicht im Fall des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner für den Beklagten und beantragt in dessen Namen und in dessen Vollmacht,

 
  dem Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen, soweit er die Klage zurückgenommen hat.

Zur Begründung des vorstehenden Kostenantrags wird Folgendes ausgeführt:

I.

Vorliegend kommt bereits aus Rechtsgründen eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht in Betracht, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, da die Klage, jedenfalls soweit sie zurückgenommen wurde, dem Beklagten nicht zugestellt wurde. Dies gilt auch für die Erklärung über die Klagerücknahme (vgl. KG Berlin KGR 2003, 109; OLG Nürnberg MDR 2003, 410; LG Münster NJW-RR 2002, 1221). Daran hat auch die Änderung von § 269 Abs. 3 ZPO durch das Justizmodernisierungsgesetz nichts geändert. Ungeachtet der Frage, ob diese Regelung überhaupt verfassungsgemäß ist (verneinend OLG Brandenburg OLGR 2005, 559), begegnet sie jedenfalls erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken (hierzu Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 269 Rn 18d). Diesen rechtsstaatlichen Bedenken Rechnung tragend, kommt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nicht in Betracht, wenn die Klage zurückgenommen wird, bevor diese dem Beklagten zugestellt wurde. Nachdem das Erfordernis der "Unverzüglichkeit" entfallen ist, ist es dem Kläger auch zuzumuten, ggf. die Zustellung der Klage abzuwarten. Letztlich ist ein solches Erfordernis auch vertretbar, da damit ein Rechtsverlust des Klägers nicht begründet ist. Soweit dieser – entgegen der tatsächlichen Rechtslage – meint, einen Kostenerstattungsanspruch zu haben, ist er nicht gehindert, diesen materiell-rechtlichen Anspruch anderweitig zu verfolgen.

II.

Für den Fall, dass das Gericht den vorstehenden Ausführungen nicht folgen sollte, wird hilfsweise geltend gemacht, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes aufzuerlegen sind, weil

 
  die streitige Forderung zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage noch überhaupt nicht fällig war und zum Zeitpunkt der Fälligkeit diese unmittelbar ausgeglichen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________
  zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage eine angemessene Prüfungs- und Regulierungsfrist für die Beklagte noch nicht verstrichen war und noch vor Ablauf einer solchen Frist die Regulierung vorgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
  _________________________

Um antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.

Rechtsanwalt

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