Rz. 626
Muster 13.3: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: noch unbekannt
wird die Klage
□ | in Höhe von _________________________ |
□ | in vollem Umfange |
zurückgenommen.
Zugleich wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am _________________________, hat sich die Hauptsache in dem aus der Klagerücknahme ersichtlichen Umfange erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage nach Auskunft der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ noch nicht zugestellt. Nach der Regelung von § 269 Abs. 3 ZPO bedarf es nach dessen 2. Halbsatz keiner Zustellung der Klage mehr. Auch ist die Zustellung nicht Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.
Die in der Literatur dagegen erhobenen Einwände sind unbeachtlich. Schon vor der gesetzlichen Änderung hat der Bundesgerichtshof eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für zulässig erachtet (BGH NJW 2004, 1530), so dass die Frage höchstrichterlich entschieden ist.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
Rechtsanwalt
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