Rz. 625
Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: noch unbekannt
wird die Klage
□ | in Höhe von _________________________ |
□ | in vollem Umfange |
zurückgenommen.
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Nach Einreichung der Klage vom _________________________ ist die Hauptsache in dem Umfange, in dem die Klage zurückgenommen wurde, erledigt.
□ | Der Beklagte hat nämlich am _________________________ eine Zahlung in Höhe von _________________________ auf die streitgegenständliche Forderung geleistet. |
□ | _________________________ |
Insoweit hat sich die Hauptsache nach Anhängigkeit der Klage erledigt. Nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ war zu diesem Zeitpunkt die Klage noch nicht zugestellt.
Insoweit findet die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO Anwendung, wonach über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.
Danach sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil _________________________.
Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass mit dem Justizmodernisierungsgesetz zum 1.9.2004 es nicht mehr erforderlich ist, dass die Klage noch zugestellt wurde oder wird.
Rechtsanwalt
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