Rz. 625

Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

 

Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: noch unbekannt

wird die Klage

in Höhe von _________________________
in vollem Umfange

zurückgenommen.

Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,

 
  dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nach Einreichung der Klage vom _________________________ ist die Hauptsache in dem Umfange, in dem die Klage zurückgenommen wurde, erledigt.

Der Beklagte hat nämlich am _________________________ eine Zahlung in Höhe von _________________________ auf die streitgegenständliche Forderung geleistet.
_________________________

Insoweit hat sich die Hauptsache nach Anhängigkeit der Klage erledigt. Nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ war zu diesem Zeitpunkt die Klage noch nicht zugestellt.

Insoweit findet die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO Anwendung, wonach über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.

Danach sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil _________________________.

Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass mit dem Justizmodernisierungsgesetz zum 1.9.2004 es nicht mehr erforderlich ist, dass die Klage noch zugestellt wurde oder wird.

Rechtsanwalt

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