Rz. 211

Bleiben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig oder bleibt eine Partei säumig und die andere Partei stellt keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, so ergeben sich für das Gericht nach § 251a ZPO drei Entscheidungsmöglichkeiten:

Das Gericht kann nach Lage der Akten[160] entscheiden, wenn in einem früheren Termin bereits mündlich verhandelt worden ist.

 

Hinweis

In diesem Fall muss das Gericht allerdings Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen, der frühestens zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Parteien säumig geblieben sind, stattfindet. Damit soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, vor einer gerichtlichen Entscheidung ihre Säumnis zu entschuldigen.

Entscheidet das Gericht nicht nach Lage der Akten, so kann es den Rechtsstreit nach § 251a Abs. 3 ZPO i.V.m. § 227 ZPO vertagen.

 

Hinweis

Nach § 227 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist das Einvernehmen der Parteien über die Vertagung des Rechtsstreits für sich allein genommen nicht erheblich. Lehnt das Gericht einen einvernehmlichen Vertagungsantrag ab, können aber beide Parteien erklären, dass sie gem. § 333 ZPO nicht verhandeln. Für den Fall, dass nicht schon in einem früheren Termin verhandelt wurde, kann das Gericht dann den Rechtsstreit nur nach § 251a Abs. 3 ZPO vertagen oder das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO anordnen. Nach dem Ruhen des Verfahrens kann dieses aber jederzeit wieder aufgerufen werden. Die frühere Sperrfrist ist entfallen.

Das Gericht kann nach § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen des Verfahrens anordnen.

 

Hinweis

Hierbei sind zwei Dinge zu beachten:

Einerseits ist die Anordnung des Ruhens des Verfahrens unproblematisch, weil mit der ZPO-Reform die zeitliche Sperre zum erneuten Aufrufen des Verfahrens entfallen ist. Das Verfahren kann jederzeit zur Fortsetzung wieder aufgerufen werden, d.h. auch unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung.

Andererseits muss beachtet werden, dass nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB die Hemmung der Verjährung durch Rechtshängigkeit sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts oder der Parteien endet, wenn diese das Verfahren nicht betreiben. Diese Frist wird der Rechtsanwalt daher unbedingt zu notieren haben.

[160] S. hierzu nachfolgend Rdn 274 ff.

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