I. Muster: Klagerücknahme (Grundmuster)

 

Rz. 624

Muster 13.1: Klagerücknahme (Grundmuster)

 

Muster 13.1: Klagerücknahme (Grundmuster)

An das

Aufstellung

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

erkläre ich namens und in Vollmacht des Klägers,

 
  dass die Klage vom _________________________ hiermit
  in Höhe von _________________________
  in vollem Umfange
  zurückgenommen wird.

Es wird gebeten, zu viel gezahlte Gerichtskosten zu erstatten (Nr. 1211 KVGKG).

Rechtsanwalt

II. Muster: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

 

Rz. 625

Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

 

Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: noch unbekannt

wird die Klage

in Höhe von _________________________
in vollem Umfange

zurückgenommen.

Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,

 
  dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Nach Einreichung der Klage vom _________________________ ist die Hauptsache in dem Umfange, in dem die Klage zurückgenommen wurde, erledigt.

Der Beklagte hat nämlich am _________________________ eine Zahlung in Höhe von _________________________ auf die streitgegenständliche Forderung geleistet.
_________________________

Insoweit hat sich die Hauptsache nach Anhängigkeit der Klage erledigt. Nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ war zu diesem Zeitpunkt die Klage noch nicht zugestellt.

Insoweit findet die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO Anwendung, wonach über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.

Danach sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil _________________________.

Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass mit dem Justizmodernisierungsgesetz zum 1.9.2004 es nicht mehr erforderlich ist, dass die Klage noch zugestellt wurde oder wird.

Rechtsanwalt

III. Muster: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Rz. 626

Muster 13.3: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Muster 13.3: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: noch unbekannt

wird die Klage

in Höhe von _________________________
in vollem Umfange

zurückgenommen.

Zugleich wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,

 
  dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am _________________________, hat sich die Hauptsache in dem aus der Klagerücknahme ersichtlichen Umfange erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.

Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage nach Auskunft der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ noch nicht zugestellt. Nach der Regelung von § 269 Abs. 3 ZPO bedarf es nach dessen 2. Halbsatz keiner Zustellung der Klage mehr. Auch ist die Zustellung nicht Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.

Die in der Literatur dagegen erhobenen Einwände sind unbeachtlich. Schon vor der gesetzlichen Änderung hat der Bundesgerichtshof eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für zulässig erachtet (BGH NJW 2004, 1530), so dass die Frage höchstrichterlich entschieden ist.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.

Rechtsanwalt

IV. Muster: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Rz. 627

Muster 13.4: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

 

Muster 13.4: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: unbekannt

Bestelle ich mich für den beabsichtigten Beklagten und beantrage in dessen Namen und Auftrag,

 
  dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

Nach diesseitiger Information bzw. Akteneinsicht hat der Kläger am _________________________ Klage mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen _________________________.

Diese Klage hat er vor der Zustellung...

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