I. Muster: Klagerücknahme (Grundmuster)
Rz. 624
Muster 13.1: Klagerücknahme (Grundmuster)
Muster 13.1: Klagerücknahme (Grundmuster)
An das
Aufstellung
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
erkläre ich namens und in Vollmacht des Klägers,
dass die Klage vom _________________________ hiermit | ||
□ | in Höhe von _________________________ | |
□ | in vollem Umfange | |
zurückgenommen wird. |
Es wird gebeten, zu viel gezahlte Gerichtskosten zu erstatten (Nr. 1211 KVGKG).
Rechtsanwalt
II. Muster: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
Rz. 625
Muster 13.2: Klagerücknahme wegen der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: noch unbekannt
wird die Klage
□ | in Höhe von _________________________ |
□ | in vollem Umfange |
zurückgenommen.
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Nach Einreichung der Klage vom _________________________ ist die Hauptsache in dem Umfange, in dem die Klage zurückgenommen wurde, erledigt.
□ | Der Beklagte hat nämlich am _________________________ eine Zahlung in Höhe von _________________________ auf die streitgegenständliche Forderung geleistet. |
□ | _________________________ |
Insoweit hat sich die Hauptsache nach Anhängigkeit der Klage erledigt. Nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ war zu diesem Zeitpunkt die Klage noch nicht zugestellt.
Insoweit findet die Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO Anwendung, wonach über die Kosten des Rechtsstreits, soweit die Klage zurückgenommen wurde, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist.
Danach sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil _________________________.
Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass mit dem Justizmodernisierungsgesetz zum 1.9.2004 es nicht mehr erforderlich ist, dass die Klage noch zugestellt wurde oder wird.
Rechtsanwalt
III. Muster: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
Rz. 626
Muster 13.3: Klagerücknahme bei Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage mit Kostenantrag des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: noch unbekannt
wird die Klage
□ | in Höhe von _________________________ |
□ | in vollem Umfange |
zurückgenommen.
Zugleich wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Nach Anhängigkeit der Klage, nämlich am _________________________, hat sich die Hauptsache in dem aus der Klagerücknahme ersichtlichen Umfange erledigt. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage nach Auskunft der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________ noch nicht zugestellt. Nach der Regelung von § 269 Abs. 3 ZPO bedarf es nach dessen 2. Halbsatz keiner Zustellung der Klage mehr. Auch ist die Zustellung nicht Voraussetzung einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO.
Die in der Literatur dagegen erhobenen Einwände sind unbeachtlich. Schon vor der gesetzlichen Änderung hat der Bundesgerichtshof eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für zulässig erachtet (BGH NJW 2004, 1530), so dass die Frage höchstrichterlich entschieden ist.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen, wie die Klage zurückgenommen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
Rechtsanwalt
IV. Muster: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
Rz. 627
Muster 13.4: Kostenantrag des Beklagten nach Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bei noch nicht zugestellter Klage, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: unbekannt
Bestelle ich mich für den beabsichtigten Beklagten und beantrage in dessen Namen und Auftrag,
dem Beklagten gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:
Nach diesseitiger Information bzw. Akteneinsicht hat der Kläger am _________________________ Klage mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen _________________________.
Diese Klage hat er vor der Zustellung...
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