Rz. 200

Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte als Streitgenossen und zeigt einer der Beklagten seine Verteidigungsbereitschaft nicht an oder ist in der mündlichen Verhandlung säumig, so muss für die Frage, ob ein Versäumnisurteil gegen diesen ergehen kann, danach unterschieden werden, ob es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen nach den §§ 59, 60 ZPO oder um notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO handelt.

 

Rz. 201

Soweit es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt, kann gegen jeden einzelnen Streitgenossen Versäumnisurteil ergehen, soweit er seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt hat oder in der mündlichen Verhandlung säumig bleibt.

 

Rz. 202

Demgegenüber kann gegen einen einzelnen Streitgenossen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur ein einheitliches Versäumnisurteil ergehen, d.h. nur dann, wenn alle Streitgenossen entweder ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt haben oder im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig geblieben sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 62 ZPO.

 

Rz. 203

Notwendige Streitgenossen sind z.B.:[156]

die Miterben einer ungeteilten Erbengemeinschaft,
die Gesellschafter bei der Klage auf Ausschluss eines Gesellschafters nach § 140 HGB,
Gesellschafter bei Klagen über die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft,[157]
die Miteigentümer eines gemeinschaftlichen Grundstückes
 

Rz. 204

 

Hinweis

Der BGH geht davon aus, dass der Haftpflichtversicherer und sein Versicherungsnehmer keine notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO sind.[158] In diesem Fall muss die Versicherung sich also zugleich als Nebenintervenient für den säumigen Versicherungsnehmer bestellen, um den Erlass eines Versäumnisurteils zu vermeiden, aufgrund dessen sie dann im Innenverhältnis den Versicherungsnehmer von Ansprüchen des Gegners freistellen muss. Es wird so vermieden, dass die Rechtsverteidigung der Versicherung praktisch aussichtslos wird.

[156] Weitere Beispiele: Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 62 Rn 2 ff.
[157] Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 62 Rn 21.
[158] BGH NJW 1974, 2124; BGH NJW 1982, 996.

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