Rz. 55

Vor der mündlichen Verhandlung kann der Kläger die Klage ohne Zustimmung des Beklagten ganz oder teilweise zurücknehmen. Dies gilt auch für eine Rücknahme gegenüber einzelnen Streitgenossen.

 

Rz. 56

 

Beispiel

Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug der Bundeswehr hat der Kläger die Klage zunächst in Verkennung von § 839 BGB, Art. 34 GG gegen den Fahrer des Bundeswehrfahrzeuges und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Nachdem das Gericht ihn darauf hingewiesen hat, dass der Fahrer im Rahmen einer Dienstfahrt nach Art. 34 GG nicht selbstständig haftet, wird nunmehr die Klage gegen den Fahrer zurückgenommen.

 

Rz. 57

Soweit die Klage in vollem Umfange zurückgenommen wird, ist gem. § 269 Abs. 4 ZPO auf Antrag des Beklagten[59] durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, die nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO in diesem Fall grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen sind.

 

Rz. 58

 

Tipp

§ 344 ZPO, wonach die säumige Partei ungeachtet der späteren Entscheidung die durch die Säumnis verursachten Kosten zu tragen hat, gilt auch bei der Klagerücknahme, so dass die Kosten einer vorherigen Säumnis des Beklagten diesem zur Last fallen.[60] Diese bisherige Streitfrage ist nun durch die Entscheidung des BGH vom 15.5.2004 höchstrichterlich geklärt.[61] Hierauf muss der Bevollmächtigte des Klägers mit der Klagerücknahme ausdrücklich hinweisen[62] oder aber die entsprechende Kostenregelung nach einem Kostenantrag des Beklagten gesondert beantragen,[63] wenn er zunächst abwarten will, ob der Beklagte überhaupt einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO stellt.

 

Rz. 59

 

Hinweis

Von der prozessualen Kostentragungspflicht des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bleibt die Frage unberührt, ob der Kläger gegen den Beklagten eine materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch hat, der sich insbesondere aus dem Schuldnerverzug nach § 286 BGB ergeben kann.

 

Rz. 60

Wird die Klage lediglich gegen einen von mehreren Streitgenossen zurückgenommen, so wird durch Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO nur über die außergerichtlichen Kosten des ausgeschiedenen Beklagten entschieden. Über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten wird erst in der Schlussentscheidung befunden.

 

Rz. 61

Wird die Klage der Höhe nach zum Teil zurückgenommen, so unterbleibt ein Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO gänzlich. In diesem Fall wird über die Kosten erst mit der Schlussentscheidung befunden, wobei die teilweise Klagerücknahme sowohl bei der Kostenentscheidung als auch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 62

 

Hinweis

Haben sich die Parteien nach Rechtshängigkeit des Verfahrens außergerichtlich über den Streitgegenstand verglichen und zugleich vereinbart, dass die Klage zurückgenommen wird, so muss dies gleichwohl ausdrücklich erklärt werden. Auch bei Vorlage des außergerichtlichen Vergleichs liegt keine Prozessrechtserklärung des Klägers vor. Weigert sich der Kläger, die Klage zurückzunehmen, ist diese allerdings als unzulässig abzuweisen, da durch die Vorlage des außergerichtlichen Vergleichs, wenn dessen Abschluss unstreitig oder nachgewiesen ist, dass Rechtsschutzbedürfnis der Klage fehlt.[64]

 

Rz. 63

Erhebt der Kläger nach der erfolgten Klagerücknahme ohne Klageverzicht die Klage erneut, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten des früheren Verfahrens erstattet sind, § 269 Abs. 6 ZPO. Das Gericht hat dem Kläger hierfür auf Einrede des Beklagten eine Frist zu setzen. Läuft diese ab, ohne dass der Kläger dem Beklagten die Kosten erstattet hat, ist die erneute Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Komplementärin der klagenden KG in einem Vorprozess den Ersatz desselben Schadens im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft eingeklagt und die Klage zurückgenommen hatte.[65]

[59] Muster eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unter Rdn 630.
[60] BGH NJW 2004, 2309; Schubert, JR 2005, 73 unter Darlegung des Wandels der Ansichten in Literatur und Rechtsprechung.
[62] Muster einer Klagerücknahme mit dem gleichzeitigen Antrag, dem Beklagten die Kosten seiner Säumnis aufzuerlegen, unter Rdn 629.
[63] Muster einer Stellungnahme des Klägers zum Kostenantrag des Beklagten nach § 269 Abs. 3 S. 2 mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten nach § 344 ZPO teilweise aufzuerlegen, unter Rdn 631.
[64] BGH NJW-RR 1987, 307; MDR 1984, 302.
[65] OLG Karlsruhe OLGR 2005, 677.

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