Rz. 607

Auch Dritte können ein Interesse an der Einsicht in Prozessakten haben. Dieses Recht ist allerdings für nicht am Prozess beteiligte Dritte nach § 299 Abs. 2 ZPO eingeschränkt.

 

Rz. 608

 

Hinweis

In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt.[475]

 

Rz. 609

Hier besteht ein Akteneinsichtsrecht nur, wenn:

die Prozessparteien der Akteneinsichtsgewährung zustimmen,
bei Verweigerung der Zustimmung durch die Prozessparteien ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
 

Rz. 610

Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein auf einer Rechtsnorm beruhendes oder durch eine solche geregeltes, gegenwärtiges bestehendes Verhältnis des Dritten zu einer der Prozessparteien oder dem Prozessgegenstand besteht.[476]

 

Rz. 611

Ein solches rechtliche Interesse wird bei einem reinen Ausforschungsinteresse aus wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründen oder reiner Neugier verneint. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses wird dies auch dann angenommen, wenn die Akteneinsicht Grundlage der Inanspruchnahme einer der Parteien durch den Dritten sein soll.[477] Es bedarf jedoch eines Bezugs zum Prozessstoff.[478]

 

Rz. 612

Dagegen ist das rechtliche Interesse zu bejahen, wenn:

eine der Prozessparteien sich auf die einzusehenden Prozessakten zwischen ihr und einem Dritten beruft,[479]
ein wissenschaftliches Interesse an dem Prozess besteht,[480]
ein Sachverständiger sich über den Ausgang des Prozesses informieren will, an dem er beteiligt war,[481]
der Dritte ein berechtigtes Informationsbedürfnis hat, weil dem Prozess ein ähnlicher Rechtsfall zugrunde liegt wie in einer eigenen Angelegenheit,[482]

ein Gläubiger die Insolvenzakten des Schuldners wegen eines bereits mangels Masse abgelehnten Verfahrens einsehen möchte, um seine weiteren Vollstreckungsmöglichkeiten und Chancen abzuschätzen,[483]

 

Hinweis

§ 882f ZPO stellt im Verhältnis zu § 299 ZPO eine Sondervorschrift dar und erfordert eine Registrierung.

 

Hinweis

Einer an einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigten Insolvenzantrag nicht beteiligten dritten Person ist Akteneinsicht in die Insolvenzakte gem. § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu gewähren, wenn es sich bei der Schuldnerin nicht um eine natürliche Person, sondern um eine nach erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr bestehende GmbH handelt. Durch die Löschung sind die Geheimhaltungsinteressen hinter das überwiegende rechtliche Interesse des Antragstellers zurückgetreten.[484]

ein Inhaber von Forderungen von einem Gericht Auskunft darüber begehrt, ob Verfahren, in denen sein Schuldner selbst als Kläger auftritt, anhängig sind, weil er die Absicht hat, in diese Forderungen zu vollstrecken.[485]
[475] BGH NJW 2017, 1819 f.
[476] BGHZ 4, 323.
[477] OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931; KG NJW 1988, 1738; OLG Brandenburg NZI 2003, 36.
[478] Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 299 Rn 6a.
[479] OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 931.
[480] OLG Saarbrücken OLGR 2003, 54.
[481] Jessnitzer, Rpfleger 1974, 423.
[483] OLG Celle ZInsO 2004, 808; LG Karlsruhe ZInsO 2004, 690; OLG Dresden ZIP 2003, 39; OLG Stuttgart NZI 2002, 663.
[485] OLG Brandenburg JurBüro 2005, 434; KG NJW 2008, 1748.

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