Rz. 354

Der Abschluss eines Prozessvergleichs bietet für die Partei und den Bevollmächtigten eine Vielzahl von Vorteilen, aber auch von Risiken. Diese müssen nüchtern bedacht und bilanziert werden. Dabei sind unterschiedliche Aspekte zu beachten:

die Sach- und Rechtslage,
die wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits,
die Beziehungen zwischen den Parteien unter Berücksichtigung emotionaler und wirtschaftlicher Gesichtspunkte und der zukünftigen Beziehungsentwicklung.
 

Rz. 355

Die vergleichsweise Beendigung eines Prozesses kann dabei eine Vielzahl von Vorteilen mit sich bringen:

Die vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits ist in der Regel schneller möglich als die Erwirkung eines Urteils, so dass der Prozessvergleich Zeitvorteile mit sich bringt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Gericht signalisiert wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird.

 

Hinweis

In einer Vielzahl von Verfahren kann dies ein ganz entscheidender Gesichtspunkt für den Mandanten sein, wenn er – insbesondere auch ein wirtschaftliches – Interesse daran hat, dass hinsichtlich einer unsicheren Rechtslage alsbald Sicherheit zwischen den Parteien geschaffen wird. Auch kann der andauernde Rechtsstreit erhebliche Geldmittel, die zurückgestellt werden müssen, blockieren und so etwa die Liquidität des Mandanten beeinträchtigen. Letztlich kann die tatsächliche Entwicklung, etwa die Fortsetzung eines Bauvorhabens, durch einen Prozess behindert und durch einen Vergleich wieder möglich gemacht werden.

Die Parteien können Regelungen bzgl. des Streitgegenstandes treffen, die in einem streitigen Urteil so nicht möglich wären.
Der Vergleich ermöglicht es den Parteien, über den Streitgegenstand hinaus ihr Gesamtrechtsverhältnis zu regeln und auf eine neue Grundlage zu stellen, so etwa einen Nachlass sinnvoll zu teilen oder eine Erbgemeinschaft aufzuheben.
Ein Prozessvergleich schließt weitere Rechtsmittel aus und ist bei einer unsicheren Sach- und Rechtslage damit auch geeignet, zur Kostenersparnis beizutragen.
Der Prozessvergleich ersetzt nach § 127a BGB die notarielle Beurkundung, so dass in diesem – auch über den Streitgegenstand hinausgehend – beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte vorgenommen und damit im Gesamtergebnis Kosten gespart werden können.[239]
Bei einer auf beiden Seiten unsicheren Sach- und Rechtslage erlaubt der Vergleich die Herstellung einer für die Zukunft Rechtssicherheit bringenden Lösung, während eine – häufig unter Beweislastgesichtspunkten getroffene – streitige Entscheidung für die Parteien unbefriedigend bleiben kann.

Da das Verfahren gegenüber dem Abschluss durch ein Urteil mit dem Prozessvergleich früher beendet wird, erhält der Begünstigte auch einen schnellen Vollstreckungstitel und kann so auch gegenüber anderen Gläubigern in der Zwangsvollstreckung einen zeitlichen Vorteil gewinnen, § 804 Abs. 3 ZPO.

 

Hinweis

Dies gilt ungeachtet einer in der Praxis feststellbaren Tendenz, dass das Bemühen des Schuldners zur Erfüllung eines geschlossenen Vergleichs regelmäßig höher ist als bei einer streitigen Verurteilung.

Auf Seiten des Schuldners eröffnet der Vergleich die Möglichkeit, Liquidationsengpässe oder sonstige Zahlungsschwierigkeiten durch entsprechende Zahlungsmodalitäten zu berücksichtigen, während die Forderung aus einem Urteil unmittelbar zu erfüllen und für den Gläubiger vollstreckbar ist.
Für den Gläubiger hat ein Vergleich häufig den Vorteil, dass er mit einem geringen Nachlass bei der Forderungshöhe den Schuldner zu tatsächlichen Zahlungen aus einer "stillen" Reserve, aus unpfändbarem Einkommen oder Vermögen oder unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter veranlassen kann, auf die er sonst – etwa wegen erheblicher Pfändungsfreigrenzen[240] – keinen Zugriff hätte.[241]
Der Vergleich bietet den Vorteil, dass Dritte, die nicht Parteien des Verfahrens sind, mit ihrem Einverständnis in den Vergleichsabschluss einbezogen werden können.

Rein psychologisch fühlen sich bei einem Vergleich regelmäßig beide Parteien als "Gewinner" des Rechtsstreits, was die Akzeptanz der Sachregelung erhöht und zur Zufriedenheit des Mandanten beiträgt.

 

Tipp

Dies setzt allerdings voraus, dass der Bevollmächtigte in der Beratung vor dem Prozess immer auch die Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung und des damit erforderlichen Nachgebens in der Sache angesprochen und auf Prozessrisiken, die den Abschluss eines Vergleichs sinnvoll erscheinen lassen, hingewiesen hat.

Gerade bei Ansprüchen gegenüber Versicherungen zeigt sich, dass diese bei einer abschließenden Regelung im Wege des Vergleichs großzügiger agieren, als wenn es auf eine streitige Entscheidung zuläuft, wenn der Prozess ein Stadium erreicht hat, in dem der Anspruchsgrund zu Lasten der Versicherung geklärt scheint.
[239] Vgl. das Muster eines Prozessvergleichs mit einer Grundstücksübertragung unter Rdn 680.
[240] Diese sind zuletzt zum 1.7.2017 gestiegen (BGBl I S. 750 v. 7.4.2017) und werden nach der bereits beschlossenen Gesetzeslage (§ 32a EStG...

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