Rz. 603

Im Laufe des Verfahrens kann sich für die Parteien immer wieder die Notwendigkeit ergeben, in die Prozessakten Einsicht zu nehmen. So etwa um festzustellen, ob richterliche Verfügungen oder Vermerke geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, oder ob richterliche Hinweise nach § 139 ZPO dokumentiert wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu klären sein, ob Fristen in Gang gesetzt und Zustellungen wirksam bewirkt wurden. Letztlich kann es in der Sache erforderlich sein, Fotos oder sonstige Unterlagen aus der Gerichtsakte zur Kenntnis zu nehmen. Aber auch nach dem Abschluss des Verfahrens kann ein solcher Anlass bestehen.[472]

 

Rz. 604

Nach § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien eines Rechtsstreits die Prozessakten jederzeit einsehen und sich von der Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Probleme zeigt die Praxis hier – soweit ersichtlich – nicht.

 

Rz. 605

 

Hinweis

Der Anspruch einer Prozesspartei auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn ihr Schriftsätze des Gegners, die zu den Akten gereicht worden sind, entgegen § 270 S. 1 ZPO nicht vollständig mitgeteilt werden. Dieser Eingriff in die prozessualen Rechte der Partei kann nicht dadurch kompensiert werden, dass ihrem Prozessvertreter die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gestattet wird.[473]

 

Rz. 606

Aus den Regelungen der ZPO über das Akteneinsichtsrecht und die Prozessvollmacht ergibt sich, dass eine Aktenversendung im Zivilprozess regelmäßig als durch die Partei beantragt anzusehen sein wird, so dass Auslagenschuldner für die Aktenversendungspauschale die Partei selbst ist und nicht deren Prozessbevollmächtigter.[474]

[472] OLG München OLGR München 2009, 521.
[473] OLG München OLGR 2005, 212 = NJW 2005, 1130.
[474] OLG Düsseldorf AGS 2008, 291 = JurBüro 2008, 375 = OLGR Düsseldorf 2008, 472.

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