Rz. 24

Der völlige Mängelhaftungsausschluss beim Verkauf gebrauchter Sachen ist außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (siehe Rdn 26) grundsätzlich zulässig[76] und zwar sowohl durch einen individuellen Kaufvertrag (siehe Rdn 31 ff.) als auch durch vorgedruckte Formularverträge oder beigefügte vorgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) (siehe Rdn 35 ff.). Der Verkäufer kann sich jedoch auf einen Sachmängelhaftungsausschluss nicht berufen,

wenn er vorsätzlich Pflichten verletzt hat (§ 276 Abs. 3 BGB, vgl. § 11 Rdn 239 ff.),
wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB, vgl. Rdn 14 ff.), selbst wenn dies für die Kaufentscheidung nicht ursächlich war,[77]
wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat (§ 444 BGB, vgl. § 11 Rdn 268 ff.) und zwar eine solche i.S.d. § 276 BGB, nicht jedoch der Haltbarkeitsgarantie des § 443 BGB.[78]
 

Rz. 25

Der Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst nicht die Mängel, die nach Vertragsschluss entstehen,[79] im Übrigen auch nicht Schadensersatzansprüche aus Delikt oder wegen fehlerhafter Beratung.[80]

 

Rz. 26

Soweit es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB handelt (vgl. § 14 Rdn 1 ff.), also um einen Verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher (§§ 13, 14 BGB), sind Vereinbarungen über Haftungsausschlüsse (vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer) unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB) mit Ausnahme solcher über Schadensersatzansprüche (§ 475 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 27

Haftungsausschlüsse kommen also – außer bei Schadensersatzansprüchen – nur in Betracht bei Verkäufen von:

Verbraucher an Unternehmer,
Verbraucher an Verbraucher,
Unternehmer an Unternehmer.
 

Rz. 28

Ist die Haftung wirksam ausgeschlossen, hat der Käufer keine Sachmängelansprüche. Es kann auch nur bei konkreten Anhaltspunkten eine Abtretung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Erstverkäufer an den Käufer durch schlüssige Vereinbarung angenommen werden.[81] Die Annahme einer solchen Abtretung wäre häufig gerecht und wünschenswert,[82] insbesondere dann, wenn z.B. der Zweitverkäufer seinerseits arglistig von seinem Erstverkäufer getäuscht worden ist, der Endkäufer aber wegen einer wirksamen Haftungsausschlussvereinbarung nicht gegen den Zweitverkäufer vorgehen kann. Sie wird daher befürwortet, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sachmängelhaftungsausschluss dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erstkäufers schützen wollte.[83] Ein Anspruch auf Abtretung aus § 242 BGB wird teilweise kategorisch verneint, sogar im Fall der arglistigen Täuschung des Zweitverkäufers durch den Erstverkäufer,[84] teilweise unter engen Voraussetzungen auch für zulässig gehalten, wenn der Drittkäufer gegen den Zweitverkäufer wegen eines Sachmängelhaftungsausschlusses nicht vorgehen kann.[85] Im ADAC-Formular-Kaufvertrag ist eine Abtretung vorgesehen.

 

Rz. 29

Das gewünschte Ergebnis eines Durchgriffsanspruchs des Käufers gegen den Erst­verkäufer muss aber in die Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien, insbesondere des Zweitverkäufers gestellt bleiben, der durchaus ein Interesse daran haben kann, dass sein Erstverkäufer nicht Ansprüchen des Endkäufers ausgesetzt wird. Da diese Situation aber sicherlich nicht der Regelfall ist, findet sich zum Schutz des Käufers im ADAC-Formular für private Gebrauchtfahrzeugverkäufe die ausdrückliche, vorgedruckte Vereinbarung "ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten".

 

Rz. 30

Ist keine Abtretung erfolgt, hat der Käufer auch keinen Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen des Verkäufers, die diesem gegenüber dem Erstverkäufer zustehen, auch nicht, wenn der Zweitverkäufer vom Erstverkäufer arglistig getäuscht worden ist (zur Haftung des Erstverkäufers gegenüber dem Endkäufer aus § 826 BGB vgl. § 11 Rdn 310; § 12 Rdn 54, 230).[86]

[76] BGH NJW 1979, 1886; AG Rheda-Wiedenbrück DAR 2003, 121.
[78] Palandt/Weidenkaff, § 444 Rn 12.
[80] Palandt/Grüneberg, § 276 Rn 36.
[81] Erman/Grunewald, § 444 Rn 4.
[84] OLG Hamm MDR 2001, 87; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 229.
[86] OLG Hamm MDR 2001, 87; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 229.

I. Ausschluss durch Kaufvertrag

 

Rz. 31

Die Sachmängelhaftung muss regelmäßig ausdrücklich ausgeschlossen werden. "Keine Garantie" bedeutet im Allgemeinen, dass der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.[87] Die einseitig gebliebene mündliche Erklärung eines Verkäufers nach Abschluss des Kaufvertrags, er gebe keine Garantie, reicht hierfür nicht aus.[88]

 

Rz. 32

 

Praxistipp

Im Individualvertrag genügt die Formulierung "die Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen". Soll der Vertragstext aber mehrfach benutzt werden, muss der Text bereits den §§ 305 ff. BGB ...

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