Rz. 11

Im Kfz-Handel ist es heute allgemein üblich, einen Gebrauchtwagen beim Einkauf einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Ein Ankauf ohne diese Prüfung wird regelmäßig als grob fahrlässig beurteilt,[25] teilweise auch als stillschweigender Haftungsverzicht,[26] auch beim Kauf des Händlers vom Händler.[27] Ein Autohändler handelt grob fahrlässig, wenn er die Typangabe eines Fahrzeugs im Fahrzeugbrief nicht überprüft und deshalb verkennt, dass das Fahrzeug trotz äußerer Ähnlichkeit nicht von dem angenommenen Hersteller stammt.[28]

[25] OLG Oldenburg MDR 1962, 901; OLG Düsseldorf BB 1972, 857.
[26] BGH NJW 1982, 1700.
[27] AG Menden NZV 2003, 194.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge