Rz. 360

Bei der Ermittlung der "richtigen" Kostenquote i.S.d. § 5 Abs. 3 b ARB ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kriterien der Erfolgsaussichten oder des Prozessrisikos, welche die vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiche im Wesentlichen bestimmen, keine Rolle spielen. Entscheidend ist demgegenüber allein das rechnerische Verhältnis, wobei das "wirtschaftliche Endergebnis" gegenüber dem Ursprungsbegehren zu betrachten ist, wie der BGH in seiner insoweit grundlegenden Entscheidung[331] deutlich gemacht hat. So ist insbesondere bei den in der Praxis häufigen Rückabwicklungsfällen bei Pkw das Schicksal der Gegenleistung mit zu berücksichtigen.

 

Rz. 361

 

Beispiel zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise

Der Versicherungsnehmer klagt als Käufer aus Mangelgewährleistung auf Rückzahlung des Kaufpreises (20.000 EUR) Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Käufer vom Verkäufer 2.000 EUR als Minderungsbetrag erhält. Der Käufer hat nicht lediglich zu 10 % obsiegt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Käufer aufgrund des Vergleichs – anders als im Falle des Obsiegens mit der Klage – das Fahrzeug behält. Geht man z.B. davon aus, dass das Fahrzeug aufgrund des Mangels einen um 2.000 EUR reduzierten Wert von 18.000 EUR hatte, dann liegt wirtschaftlich ein vollständiges Obsiegen des Käufers vor (dieser vermehrt durch den Vergleich sein Vermögen um 2.000 EUR ebenso wie bei Obsiegen mit der Klage, bei dem er 20.000 EUR erhalten und das Fahrzeug im Wert von 18.000 EUR zurückgegeben hätte).

 

Rz. 362

In Fällen, in denen es nicht lediglich um Zahlungsansprüche geht, ist das Klagebegehren bzw. das Entgegenkommen häufig nur schwer wirtschaftlich zu bewerten. So z.B. bei einem Vergleich in einer Räumungsklage des Vermieters, wonach der Mieter noch sechs Monate länger in der Wohnung bleiben darf oder eine bestimmte Abfindung zum Ausgleich für einen früheren Auszug erhält. Der BGH hat mit seiner jüngsten Entscheidung den Ermessensspielraum des Versicherten bzw. seines Anwalts erhöht, indem er darauf hinweist, dass der Rechtsschutzversicherer "bei erheblichen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Ermittlung des Erfolgsverhältnisses bestehen, jedenfalls nach Treu und Glauben gehalten [ist], eine der gesetzlichen Ersatzregelung des § 98 ZPO entsprechende Kostenaufhebung zu akzeptieren, sofern sie nach den Ergebnissen in der Hauptsache noch vertretbar erscheint".[332]

 

Rz. 363

 

Hinweis

Der Versicherungsnehmer sollte, wenn die richtige Kostenregelung eines Vergleiches zweifelhaft ist, den Vergleich nur nach Absprache der Kostenregelung mit dem Rechtsschutzversicherer (d.h. bei Gericht trotz Anwesenheit der Partei ggf. nur widerruflich) abschließen, andernfalls würden sich aus einer § 5 Abs. 3 b ARB widersprechenden Kostenregelung für ihn u.U. erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen ergeben. Eine Absprache der Kostenregelung kann für den Versicherungsnehmer auch gem. § 17 Abs. 5 c cc ARB geboten sein. Für den Anwalt des Versicherungsnehmers ergeben sich entsprechende Aufklärungs- und Beratungspflichten mit Regressrisiken, wenn ohne Klärung mit dem Rechtsschutzversicherer oder nachweisbare ausdrückliche Belehrung des Versicherungsnehmers ein den Anforderungen des § 5 Abs. 3 b ARB widersprechender Vergleich geschlossen wird. Auf die Begrenzung der Kostenübernahme soll sich der Rechtsschutzversicherer nach Treu und Glauben dann nicht berufen können, wenn er nicht auf die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers reagiert, dass ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde und ohne ausdrückliche Weisung des Versicherers der Widerruf nicht erfolgen werde.[333]

[331] BGH VersR 1982, 391.
[332] BGH v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005, 1007 unter Hinweis auf BGH VersR 1977, 809.
[333] OLG Köln VersR 2007, 101 = r+s 2007, 19.

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