Rz. 29a

 

Zum Thema

Becker "Unterschiedliche Kausalitätsprüfungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH-Urteile zum Sudeck-Syndrom" MEDSACH 2011, 32; Burmann/Jahnke "Psychische Schäden im Haftpflichtprozess" NZV 2012, 505; Dahm "Die Feststellung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen" DGUV-Forum 2012 (Nr. 10), 30; Nugel "Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Anspruchsbegründung im Bereich der Unfallversicherung und des Schadensersatzrechts" DAR 2010, 445; Spellbrink "Psychische Erkrankungen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung" SGb 2013, 154; Zoll "Entwicklungen im Personenschadensrecht" UV-Recht Aktuell 2011, 1004.

 

Rz. 30

 

Übersicht 13.1: Kausalkette

Schadenfall

haftungs­begründende Kausalität

(physische, ­psychische) Primär­verletzung

haftungs­ausfüllende Kausalität

Verletzungs­folge
§ 286 ZPO (Strengbeweis) § 252 BGB, § 287 ZPO (Beweiserleichterung)
 

Rz. 31

Ebenso wie die Schadenzurechnung in zwei Prüfungsschritten erfolgt, ist hinsichtlich der Beweislast zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden:[23]

 

Rz. 32

1. Schritt: Haftungsbegründende Kausalität nach dem Maßstab des § 286 ZPO.

 

Rz. 33

2. Schritt: Haftungsausfüllende Kausalität nach dem Maßstab des § 287 ZPO.

 

Rz. 34

Die Beweiswürdigung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht der unterschiedlichen Aspekte bei Feststellung von Primärverletzung und Sekundärverletzung bewusst war.[24] Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch würdigen, u.a. auch hinsichtlich der von diesen berücksichtigen Anforderungen an die Kausalität.[25]

 

Rz. 35

Zur sozialrechtlichen Bewertung (Theorie der wesentlichen Bedingung) vgl. die Ausführungen in Kapitel 3 (siehe § 3 Rn 125 ff.).

[23] BGH v. 13.4.2011 – IV ZR 36/10 – VersR 2011, 1171; BGH v. 12.2.2008 – VI ZR 221/06 – BGHReport 208, 606 (nur Ls.) = GesR 2008, 250 = MDR 2008, 624 = NJW 2008, 1381 = NJW-Spezial 2008, 265 = r+s 2008, 214 = VersR 2008, 644 = zfs 2008, 321; BGH v. 22.9.1992 – VI ZR 293/91 – DAR 1993, 23 = MDR 1993, 175 = NJW 1992, 3298 = NZV 1993, 64 (nur Ls.) = r+s 1993, 14 = SP 1993, 34 = VersR 1993, 55 = zfs 1993, 43.
[24] OLG München v. 5.11.2010 – 10 U 2401/10 – NJW 2011, 396 = VersR 2011, 549 (Anm. Hoffmann) = zfs 2011, 203 (Anm. Diehl) (Bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Körperverletzung [hier: durch einen Verkehrsunfall] ist im Rahmen der Beweiswürdigung zwischen der Primärverletzung [hier: HWS-Distorsion] und der Sekundärverletzung [hier: Tinnitus] und dem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Beweismaß zu unterscheiden).
[25] OLG München v. 5.11.2010 – 10 U 2401/10 – NJW 2011, 396 = VersR 2011, 549 (Anm. Hoffmann) = zfs 2011, 203 (Anm. Diehl).

1. Haftungsbegründende Kausalität

 

Rz. 36

 

§ 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung

(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

 

Rz. 37

Es ist festzuhalten, dass

der Umstand der Verletzung ("überhaupt verletzt") und
der daraus dann resultierende Umfang und die Schwere der Verletzung
 

Rz. 38

vom Anspruchsteller im Rahmen des Strengbeweises (§ 286 ZPO) – und nicht unter den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO – darzulegen und zu beweisen ist.

a) Primärschaden

 

Rz. 39

Die haftungsbegründende Kausalität betrifft die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Verletzten i.S.e. Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Die Nachweispflicht eines Verletzten erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens (ergänzend zur Rechtsgutverletzung siehe § 3 Rn 55 ff.),[26] damit also u.a. auch auf den Umstand, dass er überhaupt bei dem Unfallgeschehen eine Körper- und Gesundheitsverletzung (Primärverletzung) erlitten hat. Der Anspruchsteller, der Ersatz seines Verdienstausfalls verlangt, muss also zunächst den ursächlichen Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) zwischen schädigendem Verhalten (Rechtsgutverletzung dem Grunde nach) und der eingetretenen Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) im Rahmen der strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO (Strengbeweis) nachweisen (ergänzend siehe § 3 Rn 55 ff.).[27]

 

Rz. 40

Den aus dieser Verletzung resultierenden Umfang der Beeinträchtigung hat der Anspruchsteller dann ebenfalls im Rahmen des Strengbeweises (§ 286 ZPO) und nicht unter den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO darzulegen und zu beweisen.[28] Die bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr[29] gilt nur hinsichtlich des Gesundheitsschadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Schäden, die als Folge des Gesundheitsschadens (Vermögensnachteile wegen Erwerb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge