Rz. 49
Stellt jemand die Behauptung[45] auf, bei einem Unfall eine Verletzung (das gilt nicht nur für den Bereich der HWS-Verletzungen) erlitten zu haben, folgt nicht bereits aus dem außergerichtlichen Regulierungsverhalten des Schadenersatzpflichtigen (oder seines Haftpflichtversicherers) zwingend ein Anerkenntnis oder Geständnis (§ 288 ZPO).[46]
Rz. 50
Auch die haftungsbegründende Kausalität einer zunächst in der Korrespondenz nicht ausdrücklich streitig gestellten "Grundverletzung" kann durchaus in einem anschließenden Prozess dann in die Beweislast des eine Verletzung Behauptenden gestellt werden.[47] Das OLG Hamm[48] betont, dass bei Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nach der allgemeinen Beweislastregel Zweifel zulasten des beweispflichtigen Geschädigten gehen.
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