Rz. 87
§ 252 BGB stellt eine Beweiserleichterung dar und kann als Ausgestaltung des § 287 ZPO angesehen werden. § 287 ZPO ermöglicht dem Verletzten, den Nachweis seines Schaden zu erleichtern, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten lässt. Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens.[92]
Rz. 88
Die Schätzung des Gerichts kann sich u.U. auch auf nicht vorgetragene, dem Gericht aber sonst bekannt gewordene, Umstände stützen.[93]
Rz. 89
Wenn die Einkünfte nicht in jedem Monat gleich hoch sind, wird ein Geschädigter eine unfallbedingte Erwerbsminderung durch eine Darstellung der Einnahmen nach dem Unfall – gegebenenfalls sogar für ein Jahr im Vergleich zu den früheren Einnahmen – dann gleichfalls etwa für ein Jahr belegen müssen.[94]
Rz. 90
Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Grundlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.[95] Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf.[96] Unzulässig und unmöglich ist eine derartige Entscheidung nur dann, wenn wegen Fehlens hinreichender Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schätzung nicht zu gewinnen wäre und das richterliche Ermessen vollends in der Luft schweben würde.[97]
Rz. 91
Verbleibenden Risiken ist durch pauschale Abschläge Rechnung zu tragen.[98]
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