Rz. 42
Ärztliche Atteste, die letztlich allein auf subjektiven Beschwerdebeschreibungen des Patienten beruhen, genügen nicht zum Nachweis seiner Verletzung.[35] Gerade bei Bagatellunfällen reicht es für den vom Geschädigten zu führenden Vollbeweis nicht aus, Arztberichte vorzulegen, die sich auf nicht objektivierbare, allein auf der Schilderung des Verletzen beruhende Angaben stützen, wenn die übrigen Umstände des Falls und der Unfallablauf (z.B. geringe biomechanische Einwirkung) gegen den Eintritt der körperlichen Verletzung sprechen.[36]
Rz. 43
Es besteht keine Vermutung, dass die Diagnosen, die in einem zeitnah zum Unfall erstellten ärztlichen Attest enthalten sind, unfallbedingte Verletzungen beweisen. Ein solches Attest ist nur ein gegebenenfalls vom medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigendes Indiz von eher untergeordneter Bedeutung.[37]
Rz. 44
Wird eine durch ein Unfallgeschehen ausgelöste psychische Reaktion (hierzu siehe auch § 3 Rn 61 ff.) vom Betroffenen und den ihn behandelnden Ärzten als organische Verletzung gedeutet und behandelt, sind die hierauf vielleicht zurückzuführenden körperlichen Beschwerden dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen.[38]
Rz. 45
In der Rechtsprechung[39] hat sich die Auffassung weitestgehend manifestiert, dass eine Verletzung der HWS jedenfalls ein gewisses Maß an biomechanischer Einwirkung voraussetzt und daher bei nur geringer biomechanischer Einwirkung eine HWS-Verletzung ausgeschlossen oder jedenfalls belanglos ist. Ähnliche strenge Anforderungen gelten bei Tinnitus.[40]
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