Rz. 39
Die haftungsbegründende Kausalität betrifft die Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Verletzten i.S.e. Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Die Nachweispflicht eines Verletzten erstreckt sich auf Eintritt und Höhe des Schadens (ergänzend zur Rechtsgutverletzung siehe § 3 Rn 55 ff.),[26] damit also u.a. auch auf den Umstand, dass er überhaupt bei dem Unfallgeschehen eine Körper- und Gesundheitsverletzung (Primärverletzung) erlitten hat. Der Anspruchsteller, der Ersatz seines Verdienstausfalls verlangt, muss also zunächst den ursächlichen Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) zwischen schädigendem Verhalten (Rechtsgutverletzung dem Grunde nach) und der eingetretenen Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) im Rahmen der strengen Voraussetzungen des § 286 ZPO (Strengbeweis) nachweisen (ergänzend siehe § 3 Rn 55 ff.).[27]
Rz. 40
Den aus dieser Verletzung resultierenden Umfang der Beeinträchtigung hat der Anspruchsteller dann ebenfalls im Rahmen des Strengbeweises (§ 286 ZPO) und nicht unter den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO darzulegen und zu beweisen.[28] Die bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler eintretende Beweislastumkehr[29] gilt nur hinsichtlich des Gesundheitsschadens, nicht aber hinsichtlich der materiellen Schäden, die als Folge des Gesundheitsschadens (Vermögensnachteile wegen Erwerbsunfähigkeit u.a.) geltend gemacht werden; diese Vermögenseinbußen gehören zu den Sekundärschäden, für die das Beweismaß des § 287 ZPO gilt.[30] Für einen hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Alternativverhalten ist der Schädiger beweispflichtig.[31]
Rz. 41
Nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit".[32] Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO verlangt einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit.[33] Im Rahmen des § 286 ZPO ist für die richterliche Überzeugungsbildung zwar keine mathematisch oder medizinisch notwendige Sicherheit erforderlich, wohl aber ein solch hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[34]
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