Rz. 96
Ein Geschädigter muss die ihm verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise gewinnbringend nutzen.[106] Ob er dabei gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfange der Geschädigte eine ihm zumutbare Tätigkeit hätte ausüben können (zu Einzelheiten siehe § 11 Rn 4 ff.).[107]
Rz. 97
Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will.[108] Da dem Schädiger aber nichts Unmögliches überantwortet werden darf, kann er beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (Sphärentheorie) (siehe auch § 11 Rn 35).[109] Dies bedeutet, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen seines Einwands aus § 254 II BGB beweisen muss, der Verletzte aber zuvor seiner Darlegungslast zu genügen hat. Deshalb muss der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadengeringhaltungspflicht zu genügen. Demgegenüber ist es dann Aufgabe des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadenminderungspflicht hätte erfüllen können.[110]
Rz. 98
Dem Schädiger steht es frei, gleichfalls unter Berufung auf die Erleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO[111] darzulegen und zu beweisen, dass – infolge überholender Kausalität – der Geschädigte auch ohne den Unfall (z.B. durch anderweitige Erkrankungen, Nachlassen der Arbeitskraft, berufliche Veränderungen) ein geringeres als das behauptete Einkommen erzielt oder aus betriebs- oder gesamtwirtschaftlichen Gründen seine Arbeit verloren und kein Erwerbseinkommen erzielt hätte, die behaupteten entgangenen Einkünfte also auch ohne das schädigende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ohnehin entfallen wären.
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