Rz. 28

Bei der Bestimmung der Gebühren steht dem Verteidiger ein Toleranzbereich zu, in den erst eingegriffen werden darf, wenn er die eigentlich angemessene Gebühr um mehr als 20 % überschreitet (LG Zweibrücken zfs 1992, 172; OLG Düsseldorf AnwBl 1998, 539; AG Saarbrücken zfs 2006, 343; LG Hamburg AGS 2008, 343; AG Rendsburg DV 11, 78; LG Stralsund zfs 2016, 106; AG Arnstadt, Beschl. v. 29.9.2017 - OWi 623/17, juris; LG Itzehoe, Beschl. v. 9.10.2018 - 2 Qs 46/18, juris), wobei für die Beurteilung der Angemessenheit keine Rolle spielt, ob etwa ein Kostenbeamter eine andere als die vom Rechtsanwalt berechnete Gebühr als angemessen erachtet (LG Karlsruhe NZV 1995, 331). Daran hat auch die BGH-Entscheidung (NJW 2011, 1603) zur Angemessenheit der Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen nichts geändert.

Im Hinblick auf den erweiterten Rahmen des RVG wird jetzt auch die Auffassung vertreten, der Toleranzbereich betrage 30 % (AG Limburg Der Verkehrsanwalt 2009, 86).[7]

 

Achtung: Ermessen muss ausgeübt werden

Voraussetzung ist aber, dass der Anwalt das ihm gemäß § 14 RVG zustehende Ermessen auch ausgeübt hat, d.h., dass er sich mit den für die Bestimmung der Gebühr maßgebenden Umständen des Einzelfalles und den Bemessungskriterien des § 14 RVG auseinandergesetzt hat (OLG Düsseldorf AnwBl 1998, 539), wobei er an die einmal getroffene Bestimmung gebunden ist, sobald seine Erklärung dem Empfänger zugeht (OLG Koblenz StraFo 1999, 105; BGH Anwbl 1987, 489; OLG Hamburg AGS 2012, 86).

[7] Vgl. Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, S. 59 ff.

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