Rz. 46

Die Befriedungsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn ein Beitrag des Rechtsanwaltes zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist.

Es ist allerdings lediglich irgendein Beitrag ursächlicher Art erforderlich (LG Kempten AGS 2003, 312; LG Stralsund AGS 2005, 442; LG Oldenburg zfs 2013, 468), mag der Hauptanstoß zur Einstellung oder Erledigung auch vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ausgegangen sein (LG Freiburg AnwBl 1998, 486; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 68); ein entsprechender Beitrag kann somit auch in einem mit der Staatsanwaltschaft geführten Gespräch liegen (AG Lörrach zfs 1999, 212), in dem dem Mandanten erteilten Rat, einer Einstellung gemäß § 153a StPO zuzustimmen (LG Zweibrücken AGS 2002, 112) oder auch in einem schriftlichen Bestreiten des Tatvorwurfs.

Für die Mitwirkung bei der Erledigung gilt jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit des Verteidigers. Ausführungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren können deshalb auch die Erledigung des daran anschließenden Bußgeldverfahrens fördern (BGH zfs 2008, 709; LG Cottbus AGS 2017, 186).

Ein Nachweis der Ursächlichkeit ist nicht erforderlich und der Gebührenschuldner trägt die Beweislast dafür, dass die Tätigkeit des Anwalts für die Verfahrenseinstellung nicht kausal war (OLG Düsseldorf AGS 2003, 112; AG Saarbrücken zfs 2006, 108; KG AGS 2009, 324).

 

Achtung: Gezieltes Schweigen

Es reicht sogar bereits ein gezieltes Schweigen, also die Mitteilung, dass der Mandant (vorläufig) von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (AG Bremen zfs 2002, 373; AGS 2003, 29; AG Berlin-Charlottenburg AGS 2007, 309; AG Hamburg-Barmbek, AGS 2011, 596).

Dem hat sich der BGH angeschlossen (BGH zfs 2011, 285), allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht gelten soll, wenn das Verfahren aus anderen Gründen ohnehin eingestellt worden wäre, was wiederum zur Beweislast des Gebührenschuldners steht (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 - 22 C 102/17).

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