Rz. 16

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG ebenso wie der Zulassungsantrag für den erstinstanzlich tätigen Verteidiger noch zum gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Er erhält hierfür deshalb keine gesonderte Vergütung, seine entsprechende Tätigkeit kann allenfalls im Rahmen der amtsgerichtlichen Verfahrensgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG erhöhend berücksichtigt werden.

 

Rz. 17

Erst mit der weiteren Tätigkeit, in der Regel der Begründung des Zulassungsantrages, entsteht für ihn die Verfahrensgebühr nach VV 5113.

 

Rz. 18

Mit einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde beginnt dagegen auch für den erstinstanzlich tätig gewesenen Verteidiger das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Neu ist, dass die Rücknahme der Rechtsbeschwerde jetzt belohnt wird, der Verteidiger erhält hierfür nämlich nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 4 VV ebenso die Befriedungsgebühr wie für die Rücknahme des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

 

Achtung: Bußgeldhöhe hier ohne Bedeutung

Für die Rechtsbeschwerde gibt es im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren keine unterschiedlichen Gebührenrahmen. Hier gilt sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr ein einheitlicher Gebührensatz in Höhe von 80 EUR bis 560 EUR - Mittelgebühr 320 EUR (VV 5113, 5114).

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