Rz. 13

Das RVG koppelt die Gebühren für Bußgeldsachen an die Bußgeldhöhe und teilt sie in 3 Kategorien ein (Vorb. 5.1 Abs. 2 VV RVG):

weniger als 40 EUR Geldbuße,
Geldbuße von 40 bis 5.000 EUR,
darüber liegende Geldbußen.
 

Rz. 14

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde beträgt die jeweilige Mittelgebühr sowohl für die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr 65 EUR, 160 EUR bzw. 170 EUR, im gerichtlichen Verfahren für die Verfahrensgebühr 65 EUR, 160 EUR bzw. 200 EUR und für die Terminsgebühr 130 EUR, 255 EUR bzw. 320 EUR, während der Rahmen für die Grundgebühr mit 30 EUR bis 170 EUR (Mittelgebühr: 100 EUR) für alle 3 Kategorien gleich hoch ist, d.h. die Grundgebühr beträgt jeweils 100 EUR.

 

Rz. 15

Welcher Rahmen jeweils maßgeblich ist, richtet sich gemäß der VV Vorb. 5.1 Abs. 2 nach der Höhe der Geldbuße, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr (und nicht etwa nach der Höhe der später rechtskräftig festgestellten) festgesetzt wurde.

Wird eine Geldbuße nicht festgesetzt oder wird nur eine Verwarnung ausgesprochen, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße (AG Stuttgart DV 2009, 85). Sind, wie dies nach der Bußgeldkatalogverordnung für Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall ist, in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

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