Rz. 25

Hier ist der Verteidiger gut beraten, wenn er sämtliche Umstände des Einzelfalles detailliert darlegt.

 

Praxistipp: Gebührenanspruch Vorrang vor Schweigepflicht

Oft kann der Anwalt seine Darlegungslast nur erfüllen, wenn er Dinge vorträgt, die grundsätzlich seiner Schweigepflicht unterliegen. In diesen Fällen gebührt seinem berechtigten Honoraranspruch der Vorrang, so dass er entsprechend vortragen und an sich auch der Schweigepflicht unterliegende Mitarbeiter als Zeugen benennen darf.[6]

Ein umfassender Sachvortrag kann u.U. nämlich ergeben, dass trotz Unterdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien insgesamt dennoch eine durchschnittliche Angelegenheit vorliegt, wie z.B.:

trotz eines Bußgeldes von lediglich 25 EUR (AG Darmstadt zfs 2003, 466),
bei der Überprüfung eines Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung (LG Cottbus NZV 2005, 435),
bei schwieriger Rechtsmaterie, z.B. Gefahrgutverordnung (LG Koblenz zfs 2004, 332), Verjährungsfragen (LG Bonn AGS 2004, 116) oder Fragen der wirksamen Zustellung (AG Viechtach AGS 2006, 239),
bei mehreren Besprechungen (AG Saarbrücken AGS 2006, 126),
bei längerer Dauer der Hauptverhandlung - 40 Minuten ausreichend (LG Koblenz zfs 2004, 332; LG Kaiserslautern DAR 2015, 493), wobei bei Verzögerungen die Wartezeit des Anwaltes mitzählt,
Ausländer als Mandant (AG Altenburg AGS 2006, 128),
Verteidigung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (AG München DAR 2007, 116), zumal nach der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren ein Beweisantrag nur bei Benennung konkret zu benennender Fehlermöglichkeiten zulässig, also umfangreiche Vorarbeiten voraussetzt.
 

Achtung: Fachanwaltschaft

Schon das Bestehen einer Fachanwaltschaft zeigt, dass das Verkehrsrecht dem Anwalt Spezialwissen abverlangt (und es auch zur Anwendung kommt), so Gutachten der RAK Düsseldorf MittBl 2006, 37 ff.

[6] Quaas/Beck, RS 2013, 5258.

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